Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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gelten von diesem Zeitpunkte ab als zu den Kirchen eingepfarrt, zu welchen sie 
isher Lggeschlagen waren, beziehungsweise sich gehalten haben. 
ie Mitglieder der den bestehenden Parochien zutretenden vagirenden und 
gasgemeen erhalten gleiche Rechte und Pflichten mit den übrigen Ein- 
gepfarrten. 
Unberührt bleiben durch dieses Gesetz die den seither Eingepfarrten oder 
den Mitgliedern der vagirenden und Gastgemeinden obliegenden Reallasten. 
. §4 
Für Veränderungen der in Folge dieses Gesetzes erweiterten oder neu 
gebildeten Parochien sind die §#. 238 a Titel 11 Theil II Allgemeinen Land- 
rechts und Artikel 23 Nr. 6 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetz= Samml. 
S. 125) maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1880. 
( S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
 
	        
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