— 55 —
Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 8693.) Gesetz, betreffend den Ankauf der Homburger Eisenbahn. Vom 25. Februar 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für Rechnung des Staates die Hom-
burger Eisenbahn mit dem gesammten Betriebsmaterial und allem sonstigen Zu-
behör zum Preise von 1 800 000 Mark nach näherer Maßgabe des beigedruckten
Vertrages vom 22. August 1879 käuflich zu erwerben.
G. 2.
Der zum Kaufe der Homburger Eisenbahn, insbesondere zur Bezahlung
des Kaufpreises und zur Einlösung der Priorikäts-Obligationen erforderliche Geld-
betrag ist durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldver-
schreitungen aufzubringen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Erfüllung
der erforderlichen Gesanm#gsunmne b zu welchem Zinssatz, zu welchen Bedingungen
der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt
werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
g. 3.
Jede Verfügung über die im §. 1 bezeichnete Eisenbahn durch Veräußerung
bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8693.) 11
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1880.