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Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober-
Regierungsrath Dr. Frölich und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger als
Kommissarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten und des Finanzministers,
einerseits und der Homburger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch den Geheimen
Finanzrath Siebold, als Vevollinmcheigeen des Verwaltungsrathes, andererseits
ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung und der Genehmi-
gung des Verwaltungsrathes und der Generalversammlung der Aktionäre der
Homburger Eisenbahngesellschaft nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:
F. 1.
Die Homburger Eisenbahngesellschaft verkauft an den Preußischen Staat
die Homburger Eisenbahn mit ihrem gesammten beweglichen und unbeweglichen
Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, den Reservefonds, sowie mit
allen, dem Unternehmen der Homburger Eisenbahn anklebenden Rechten ohne
irgend welche Ausnahme.
S. 2.
Das Kaufobjekt wird am 1. Januar 1880, oder wenn bis dahin dieser
Vertrag noch nicht perfekt gewocben sein sollte, 14 Tage nach Inkrafttreten des
diesen Vertrag genehmigenden Gesetzes an den Praßsschen Staat übergeben.
Bis zu dem Zeitpunkte der Uebergabe wird die Bahn von den bisherigen Gesell-
schaftsorganen ordnungsgemäß verwaltet und unterhalten.
In allen wichtigeren Verwaltungs= und Betriebsfragen, insbesondere in
Fragen von finanzieller Bedeutung, werden die Gesellschaftsorgane schon vom
heutigen Tage ab die Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten ein-
holen. Insbesondere sollen auch ohne Genehmigung des Ministers der öffent-
lichen Arbeiten neue Beamte nicht angestellt und die Gehälter der angestellten
Beamten nicht erhöht werden.
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Binnen 4 Wochen nach der im §. 2 bezeichneten Uebergabe des Kaufobjekts
ahlt der Staat als Kaufpreis die Summe von 1 800 000 Mark, geschrieben
eine Million Achthunderttausend Mark nebst 41 Prozent Zinsen vom 1. Ja-
nuar 1880 ab an das Bankhaus von Erlanger und Söhne in Frankfurt a. M.
für Rechnung der Homburger Eisenbahngesellschaft.
Außerdem übernimmt der Staat die dem Unternehmen als solchem an-
klebenden Lasten, sowie als Selbstschuldner die Passiva, insbesondere die gesammte
Prioritätsobligationsschuld der Gesellschaft. Letztere wird auf Verlangen des
Staates diese Obligationen kündigen. Die Einlösung derselben erfolgt auf Gefahr
und Kosten des Staates.
Die Intraden der Bahn fallen vom 1. Januar 1880 ab dem Staate zu.
Der Reinertrag pro 1879 wird, insoweit als derselbe sich nach dem bisherigen
(Tr. 8693.)