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Statute der Homburger Eisenbahngesellschaft als Dividende der bisherigen Aktionäre
charakterisirt, nach Anhörung derjenigen Personen, welche zur Zeit der Perfektion
dieses Vertrages den Verwaltungsrath der Gesellschaft bilden, von der Preußischen
Negierung festgesetzt und an das obengenannte Bankhaus von Erlanger und
Söhne abgeführt.
S. 4.
Diie Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der im §. 2 bezeichneten
faktischen Uebergabe des Kaufobjekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des
Gesellschaftseigenthums an den Staat zu veranlassen.
F. 5.
Die mit dem Beamten= und Dienstpersonal der Homburger Bahn ab-
geschlossenen Verträge, soweit sie am 1. Januar 1880 Gültigkeit haben, sind
vom Staate zu erfüllen.
S. 6.
Der Staat wird von dem gegenwärtigen Vertrage bezw. den zu seiner
Ausführung nothwendigen Verhandlungen eine Stempel= oder sonstige Gebühr
nicht erheben, auch diesenigen Stempel= und sonstigen Gebühren allein tragen,
welche von dem gegenwärtigen Vertrage und den zu seiner Ausführung weiter
erforderlichen Verhandlungen von Anderen zu erheben sind.
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.TF.
Seitens des Verwaltungsraths der Homburger Eisenbahngesellschaft soll die
Genehmigung der Generalversammlung und sodann seitens der Königlichen Staats-
regierung die Genehmigung der Landesvertretung zu diesem Vertrage sobald als
thunlich herbeigeführt werden.
ieses Abkommen wird hinsällig, wenn zu demselben die Zustimmung der
Generalversammlung nicht bis zum 15. Oktober 1879 und demnächst die ver-
fassungsmäßige Genehmigung nicht bis zum 1. April 1880 erlangt worden ist.
Berlin, den 22. August 1879.
(L. S.) Rötger. Siebold. Dr. Frölich.
Nedigirt im Büreau des Staats. Minisleriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdmckerei.