Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S. 6. 
Die Vorschrift des §. 3 des Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879 zur 
Deutschen Civilprozeßordnung (Gesetz Samml. S. 281) findet auch auf das Ver- 
fahren in Auseinandersetzungssachen Anwendung. 
F. 7. 
Die Vorschrift des §. 74 der Deutschen Civilprozeßordnung findet für die 
erste und zweite Instanz keine Anwendung. Die Vorschrift des §S. 75 a. a. O. 
erleidet diejenigen Einschrinkungen b welche aus den Bestimmungen der §#. 74 
bis 78 der Verordnung vom 20. Juni 1817 sich ergeben. 
In zweiter Instanz können die Parteien sich durch Anwälte vertreten lassen. 
S. 8. 
Die Vorschrift des §. 87 Absatz 1 der Deutschen Eivilprazezordnung findet 
nur mit denjenigen Einschränkungen Anwendung, welche aus dem §. 6 Absatz 1 
des Kostenregulativs vom 25. April 1836 (Gesetz= Samml. S. 181) sich ergeben. 
Die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der obsiegenden Partei 
sind nur in Prozessen zweiter und dritter Instanz zu erstatten. 
Für die in den §9. 97 bis 100 der Deutschen Civilprozebordnung vor- 
gesehenen Entscheidungen ist die Zuständigkeit des Kommissars ausgeschlossen. 
Die nach S. der Deutschen Civilprozeßordnung erforderliche Aufforderun 
zur Einreichung der Kostenrechnung erfolgt durch die Generalkommission (Negierunch 
nach Anbringung des Festsetzungsgesuchs. 
*!* 
Die Verpflichtung eines als Kläger auftretenden Ausländers, dem Beklagten 
auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, tritt in erster 
Instanz nur in den Fällen der Nichtigkeits= und Restitutionsklage ein. 
KC. 10. 
Für die nach F. 117 der Deutschen Civihroschordnung. zu treffenden Ent- 
scheidungen über Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung desselben 
und über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung 
die zum Armenrechte zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit war, 
ist die Zuständigkeit des Kommissars ausgeschlossen. 
F. 11. 
Eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte findet in erster 
und zweiter Instanz nicht statt. An Stelle derselben tritt die durch den Kommissar 
zu führende Instruktion des Rechtsstreits, auf welche der . 315 der Deutschen 
(Nr. 8694.)
	        
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