Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Erfolgt die Zustellung durch Umlauf nicht an die Person selbst, welcher 
ugestellt werden soll, so ist der Person, welcher zugestellt ist, eine schriftliche 
d eige über die nach d. 22 zu bewirkende Niederlegung des zuzustellenden Schrift- 
ücks zu übergeben. 
Im Falle des §. 167 der Deutschen Civilprozeßordnung ist die im §. 22 
dieses Gesetzes vorgeschriebene Niederlegung durch eine an der Thür der Wohnung 
zu befestigende schriftliche Anzeige und, soweit thunlich, durch mündliche Mit- 
theilung an zwei andere, im Umlauf genannte Personen bekannt zu machen. 
Der Vorgang ist in der Zustellungsurkunde zu erwähnen. Im Falle ver- 
weigerter Kenntnißnahme oder Annahme der Anzeige genügt die Erwähnung der 
Verweigerung. 
G. 24. 
Soll durch die Post zugestellt werden, so können die Auseinandersetzungs- 
behörde und der Kommissar unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung 
ersuchen. In diesem Falle finden die #. 177 und 178 der Deutsten Civilprozeß= 
ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Gerichtsvollziehers 
die Auseinandersetzungsbehörde oder der Kommissar tritt. Die Uebergabe des im 
8 177 bezeichneten Briefumschlags, welcher die zuzustellende Ausferligung oder 
ie beglaubigte Abschrift des zuzuͤstellenden Schriftstücks enthält, an die P#ot ist 
von dem hierzu bestellten Beamten der Auseinandersetzungsbehörde oder des 
Kommissars zu bezeugen. 
G. 25. 
Die Vorschrift des §. 160 der Deutschen Civilprozeßordnung findet keine 
Anwendung. An Stelle derselben tritt folgende Bestimmung: 
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten kann von der 
Generalkommission (Regierung) oder dem Kommissar angeordnet wer- 
den, wenn eine Partei weder im Deutschen Reiche wohnt, noch einen 
im Deutschen Reiche wohnhaften Sachbevollmächtigten bestellt hat. 
Eine Anfechtung des Beschlusses der Generalkommission (Regierung) 
findet nicht statt. 
Der Zustellungsbevollmächtigte muß in der Provinz) in welcher 
die von der Auseinandersetzung betroffenen Grundstücke belegen sind, 
wohnhaft sein. 
  
* 
Der Lustellungsbevollmächtigte muß, sofern nicht die schriftliche Benennung 
binnen einer bestimmten Frist angeordnet war, in der auf die Anordnung nächst- 
folgenden kommissarischen Verhandlung genannt werden. 
Mit dieser und der aus §. 21 dieses Gesetzes sich ergebenden Maßgabe 
findet der §. 161 der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
E. 27. 
Die Vorschrift des §. 162 der Deutschen Civilprozeßordnung findet, wenn 
die Partei selbst geladen wird, keine Anwendung.
	        
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