Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 34. 
Steht die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung nicht der 
Generalkommission (Regierung) zu, so hat diese nur zu prüfen, ob der Antra 
auf chbihereinsehun an sich statthaft und in der vorgeschriebenen Form und Fiit 
angebracht sei. 
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Antrag durch Beschluß 
zurückjuweisen. Gegen den zurückweisenden Beschluß findet sofortige Beschwerde 
an diejenige Behörde statt, welche über die nachgeholte Prozeßhandlung zu ent- 
scheiden hat. g z6 
Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt in erster und zweiter Instanz nur 
in den Fällen der r 217 bis 219, 222 der Deutschen Civilprozeßordnung ein. 
Im Falle des F. 223 a. a. O. kann die Generalkommission (Regierung) die Aus- 
setzung des Verfahrens anordnen. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Aufnahme des 
unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens bleiben für die erste und zweite 
Instanz außer Anwendung. Die Generalkommission (Regierung) und der Kom- 
missar haben von Amtswegen für die Fortsetzung des Verfahrens zu sorgen und 
nach Erledigung der entgegenstehenden Hindernisse die der Sachlage entsprechenden 
Verfügungen an die Betheiligten zu erlassen. Mit Zustellung dieser Verfügungen 
hört die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens auf. Die Partei, welcher 
eine solche Verfügung zugestellt ist, kann sich auf die Unterbrechung oder Aus- 
setzung nicht mehr berufen. — 
st die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens in dritter Instanz 
eingetreten oder erfolgt nicht die Aufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften 
der Deutschen Ebbilprozßordmung, so hat das Renisionsgericht hiervon der General- 
kommission (Regierung) Nachricht zu geben. Dieselbe hat in diesem Falle nach 
den vorstehend für die erste und zweite Instanz gegebenen Vorschriften zu ver- 
fahren und — sobald das Verfahren fortgesetzt werden kann — eine entsprechende 
Mittheilung an das Revisionsgericht zu machen, welches die erforderlichen Ladungen 
ustellen läßt. Mit Zustellung der Ladungen hört die Unterbrechung oder Aus- 
setung des Verfahrens auf. Die Partei) welcher eine solche Ladung zugestellt 
ist, kann sich auf die Unterbrechung oder Aussetzung nicht mehr berufen. 
Das Revisionsgericht ist verpflichtet, bei Aufnahme des Verfahrens die 
Legitimation der Rechtsnachfolger oder gesetzlichen Vertreter von Amtswegen zu 
prüfen und Bedenken, welche 4 ergeben und vor dem Reofssonsgericht nicht zu 
beseitigen sind, durch die Generalkommission (Regierung) nach Maßgabe des vorher- 
gehenden Absatzes erlcdigen zu lassen. 
Durch die nach dem Schlusse einer Instruktion eintretende Unterbrechung 
wird die Verkündung der auf Grund dieser Instruktion zu erlassenden Entscheidung. 
nicht gehindert. g z6 
Auf das Verfahren vor dem Kommissar finden die besonderen Vorschriften 
der Deutschen Civilprozeßordnung über das5 Verfahren vor den Amtsgerichten 
entsprechende Anwendung.
	        
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