Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 37. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Erhebung der 
Klage (§§. 230, 460) finden keine Anwendung. Sofern bei der Auseinander- 
setzung Streitpunkte hervortreten, sind dieselben nach den im H. 11 dieses Gesetzes 
allegirten Bestimmungen zur Instruktion zu ziehen. 
Wird eine besondere Klage angestellt, so erfolgt die Erhebung derselben 
durch Einreichung an den Kommissar oder durch Erklärung zum kommissarischen 
Protokolle. 
S. 38. 
Die Rechtshängigkeit eines nicht durch besondere Klage erhobenen Anspruchs 
tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der Instruktionsver- 
handlung geltend gemacht wird. 
G. 39. 
Diejenigen Wirkungen, welche durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
an die Mittheilung der Klage geknüpft werden, treten im Falle des zweiten Ab- 
satzes des §. 37 dieses Gesetzes erst mit der Zustellung der Klage ein. 
Der §. 190 der Deutschen Civilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. 
G. 40. 
In erster Instanz ist eine Aenderung der Klage unbeschränkt zulässig. 
KC. 41. 
Die Zurücknahme einer Klage ist nur dann statthaft, wenn die Feststellung 
des streitigen Rechtsverhältnisses entweder gleichzeitig anderweit erfolgt, oder zur 
vorschriftsmäßigen Ausführung der Auseinandersetzung nicht erforderlich ist. 
KC. 42. 
Die Beweisaufnahme erfolgt durch den die Instruktion führenden Kommissar. 
Liegen hinsichtlich dieses Kommissars Gründe vor, aus welchen die Beweisaufnahme 
nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung einem Mitgliede des 
Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte übertragen werden kann, so kann die 
Beweisaufnahme einem anderen Kommissar oder einem Gerichte übertragen werden. 
Der Beweisaufnahme kann ein Beweisbeschluß der erkennenden Behörde 
und die Anfertigung eines besonderen Sach= und Streitstandes nach Maßgabe 
des ersten Absatzes des §. 315 der Deutschen Civilprozeßordnung vorhergehen. 
Der Sach= und Streitstand soll, wenn auf Grund desselben ein Beweis- 
beschluß ergehen soll, den Parteien zur Erklärung vorgelegt werden. 
g. 43. 
In Ansehung der Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständige 
stehen die Befugnist eines beauftragten Richters nach Maßgabe des §F. 365 der 
Ces. Samml. 1880. (Nr. 8694.) 13
	        
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