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g. 37.
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Erhebung der
Klage (§§. 230, 460) finden keine Anwendung. Sofern bei der Auseinander-
setzung Streitpunkte hervortreten, sind dieselben nach den im H. 11 dieses Gesetzes
allegirten Bestimmungen zur Instruktion zu ziehen.
Wird eine besondere Klage angestellt, so erfolgt die Erhebung derselben
durch Einreichung an den Kommissar oder durch Erklärung zum kommissarischen
Protokolle.
S. 38.
Die Rechtshängigkeit eines nicht durch besondere Klage erhobenen Anspruchs
tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der Instruktionsver-
handlung geltend gemacht wird.
G. 39.
Diejenigen Wirkungen, welche durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
an die Mittheilung der Klage geknüpft werden, treten im Falle des zweiten Ab-
satzes des §. 37 dieses Gesetzes erst mit der Zustellung der Klage ein.
Der §. 190 der Deutschen Civilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
G. 40.
In erster Instanz ist eine Aenderung der Klage unbeschränkt zulässig.
KC. 41.
Die Zurücknahme einer Klage ist nur dann statthaft, wenn die Feststellung
des streitigen Rechtsverhältnisses entweder gleichzeitig anderweit erfolgt, oder zur
vorschriftsmäßigen Ausführung der Auseinandersetzung nicht erforderlich ist.
KC. 42.
Die Beweisaufnahme erfolgt durch den die Instruktion führenden Kommissar.
Liegen hinsichtlich dieses Kommissars Gründe vor, aus welchen die Beweisaufnahme
nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung einem Mitgliede des
Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte übertragen werden kann, so kann die
Beweisaufnahme einem anderen Kommissar oder einem Gerichte übertragen werden.
Der Beweisaufnahme kann ein Beweisbeschluß der erkennenden Behörde
und die Anfertigung eines besonderen Sach= und Streitstandes nach Maßgabe
des ersten Absatzes des §. 315 der Deutschen Civilprozeßordnung vorhergehen.
Der Sach= und Streitstand soll, wenn auf Grund desselben ein Beweis-
beschluß ergehen soll, den Parteien zur Erklärung vorgelegt werden.
g. 43.
In Ansehung der Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständige
stehen die Befugnist eines beauftragten Richters nach Maßgabe des §F. 365 der
Ces. Samml. 1880. (Nr. 8694.) 13