Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als un- 
ulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Instruktion er- 
solgene Gegen den die Verwerfung aussprechenden Beschsaz findet sofortige Be- 
schwerde statt. 
Ist der Einspruch zulässig, so wird die Auseinandersetzung rücksichtlich der 
Partei) welche den Einspruch eingelegt hat, in die Lage zurückversetzt, in welcher 
sie sich vor Eintritt der Versäumniß befand. 
Die Vorschrift des §. 194 der Verordnung vom 20. Juni 1817 findet 
entsprechende Anwendung. 
S. 58. 
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes 
oder durch Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommission (Regierung). 
Der Schriftsatz oder das Protokoll muß enthalten: 
1) die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird, 
2) die Erklärung der Unzufriedenheit mit dem bezeichneten Urtheile. 
Mit der Einlegung kann eine Rechtfertigung der Berufung unter ent- 
sprechender Anwendung des §. 480 Absatz 2 der Deutschen Civilprozeßordnung 
verbunden werden. 
G. 59. 
Die Zurücknahme der Berufung ist nach Beginn der Beantwortung der 
Berufung im Instruktionstermine nicht mehr zulässig, wenn der Berufungs- 
beklagte widerspricht. 
Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht im Instruktionstermine erklärt 
wird, wie die Einlegung. 
. 60. 
Die Generalkommission (Regierung) hat von Amtswegen zu prüfen, ob die 
Berufung an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. 
angelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung ohne vor- 
gängige Instruktion als unzulässig durch Beschluß zurückzuweisen. 
Gegen den zurückweisenden Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. 
g. 61. 
Wird die Berufung für zulässig erachtet, so ordnet die Generalkommission 
(Regierung) die Instruktion des Rechtsmittels an. 
Die Instruktion und das weitere Verfahren in der Berufungsinstanz richten 
sich nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften, soweit nicht Abweichungen 
aus den nachfolgenden Bestimmungen sich ergeben. 
g. 62. 
Die Vorschriften der §#. 487, 489 bis 495, 499 der Deutschen Civilprozeß= 
ordnung finden auf das Instruktionsverfahren in der Berufungsinstanz ent- 
(r. 8694.)
	        
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