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sprechende Anwendung mit denjenigen Maßgaben, welche aus den Bestimmungen
des 189 der Verordnung vom 20. Juni 1817 und der §#. 15, 16 der Ver-
ordnung vom 22. November 1843 sich ergeben.
g. 63.
Das Berufungsgericht kann auf Grund der Vereinbarung der Parteien
auch über solche Streitpunkte entscheiden, über welche in erster Instanz nicht
erkannt ist. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Entscheidung über die Rechte der
von Amtswegen zuzuziehenden Personen, welche in der ersten Instanz nicht zu-
gezogen worden sa
g. 64.
Von dem Schlusse der Instruktion in der Berufungsinstanz hat der
Kommissar die Parteien in Kenntniß zu setzen. Die Parteien sind berechtigt,
binnen der Frist eines Monats, welche vom Empfange dieser Bekanntmachung
lät, eine schriftliche Rechtsausführung an den Kommissar einzureichen. Die
Bekanntmachung kann auch zum Protokolle erfolgen.
C. 65.
Ein Versäumnißurtheil ist in der Berufungsinstanz nur im Falle des
§. 430 der Deutschen Civilprozeßordnung zu erlassen. Eines Antrages hierauf
bedarf es nicht.
g. 66.
Nach Erledigung der Berufung hat das Berufungsgericht die Akten mit
der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Ausfertigungen und Abschriften
des Urtheils an die Auseinandersetzungsbehörde zurückzusenden.
Die Mittheilung der Abschriften des Urtheils an die Prozeßbevollmächtigten
kann durch das Berchungsgericht unmittelbar erfolgen.
g. 67.
Die Revision findet mit den in den 98. 508 bis 510, 529 der Deutschen
Civilprozeßordnung und in diesem Gesetze bestinnnten Einschränkungen gegen die
in der Berufungsinstanz erlassenen Endurtheile statt. Sie ist nur in Beziehung
auf Streitigkeiten über solche Rechtsverhältnisse zulässig, welche außerhalb eines
Auseinandersetzungsverfahrens Gegenstand eines Rechtsstreits hätten werden können
und dann zum ordentlichen Rechtswege gehört hätten.
g. 68.
Die Revision kann darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der
Belesung eines Gesetzes beruht, wenn auch dessen Geltungsbereich sich über den
Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus erstreckt.