Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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sprechende Anwendung mit denjenigen Maßgaben, welche aus den Bestimmungen 
des 189 der Verordnung vom 20. Juni 1817 und der §#. 15, 16 der Ver- 
ordnung vom 22. November 1843 sich ergeben. 
g. 63. 
Das Berufungsgericht kann auf Grund der Vereinbarung der Parteien 
auch über solche Streitpunkte entscheiden, über welche in erster Instanz nicht 
erkannt ist. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Entscheidung über die Rechte der 
von Amtswegen zuzuziehenden Personen, welche in der ersten Instanz nicht zu- 
gezogen worden sa 
g. 64. 
Von dem Schlusse der Instruktion in der Berufungsinstanz hat der 
Kommissar die Parteien in Kenntniß zu setzen. Die Parteien sind berechtigt, 
binnen der Frist eines Monats, welche vom Empfange dieser Bekanntmachung 
lät, eine schriftliche Rechtsausführung an den Kommissar einzureichen. Die 
Bekanntmachung kann auch zum Protokolle erfolgen. 
C. 65. 
Ein Versäumnißurtheil ist in der Berufungsinstanz nur im Falle des 
§. 430 der Deutschen Civilprozeßordnung zu erlassen. Eines Antrages hierauf 
bedarf es nicht. 
g. 66. 
Nach Erledigung der Berufung hat das Berufungsgericht die Akten mit 
der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Ausfertigungen und Abschriften 
des Urtheils an die Auseinandersetzungsbehörde zurückzusenden. 
Die Mittheilung der Abschriften des Urtheils an die Prozeßbevollmächtigten 
kann durch das Berchungsgericht unmittelbar erfolgen. 
g. 67. 
Die Revision findet mit den in den 98. 508 bis 510, 529 der Deutschen 
Civilprozeßordnung und in diesem Gesetze bestinnnten Einschränkungen gegen die 
in der Berufungsinstanz erlassenen Endurtheile statt. Sie ist nur in Beziehung 
auf Streitigkeiten über solche Rechtsverhältnisse zulässig, welche außerhalb eines 
Auseinandersetzungsverfahrens Gegenstand eines Rechtsstreits hätten werden können 
und dann zum ordentlichen Rechtswege gehört hätten. 
g. 68. 
Die Revision kann darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der 
Belesung eines Gesetzes beruht, wenn auch dessen Geltungsbereich sich über den 
Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus erstreckt.
	        
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