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g. 88.
Hängt in den Fällen der §#. 86), 87 dieses Gesetzes die Vollstreckung eines
Urtheils seinem Inhalte nach von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Ein-
tritte einer Thatsache ab, oder handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils
für die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten Gläubigers oder gegen die
Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten Schuldners, so vertritt die in den
Vollstreckungsauftrag aufzunehmende Erwähnung, daß die in den §#. 664, 665
der Deutschen Civilprozeßordnung bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen seien,
die nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung zu ertheilende Voll-
streckungsklausel.
g. 89.
Als Vollstreckungsgerichte sind die in der Deutschen Civilprozeßordnung
bezeichneten ordentlichen Gerichte zuständig.
Ist jedoch eine von der Generalkommission (Regierung) aufgetragene Zwangs-
vollstreckung zur Herausgabe von Sachen (§. 87) oder eine Zwangsvollstreckung
zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen auszuführen) so tritt für
die in den 6 678, 681, 685, 693, 698, 699, 771 der Deutschen Civilprozeß=
ordnung erwähnten Anordnungen und Entscheidungen an Stelle des ordentlichen
Vollstreckungsgerichts die Generalkommission (Regierung). Diese Behörde kann
auch im Falle des §. 777 der Deutschen Civilprozeßordnung die zur Beseitigung
des Widerstandes des Schuldners zulässigen Maßregeln von Amtswegen anordnen
und durch einen Gerichtsvollzieher oder anderen Beamten ausführen lassen.
Für Ertheilung der im §. 681 a. a. O. erwähnten Erlaubniß ist auch das
Amtzsgericht, in dessen Bezirke die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden
soll, zuständig.
K. 90.
Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den durch das Urtheil
festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,
auf denen sie beruhen, erst nach geschlossener Instruktion der Sache entstanden
sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
g. 91.
Außer in den Fällen des §. 691 der Deutschen Civilprozeßordnung ist die
Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit ein von
der Generalkommission (Regierung) ertheilter Vollstreckungsauftrag zurückgenommen
oder beschränkt wird.
Die auf Grund eines solchen Auftrags bereits erfolgten Vollstreckungs-
maßregeln bleiben bestehen, wenn nicht die Aufhebung von der Generalkommission
(Regierung) angeordnet wird.
G. 92.
Befindet sich eine Sache, deren Herausgabe zur Ausführung des Gegen-
standes einer Auseinandersetzung erforderlich ist, im Gewahrsam eines Dritten,