Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 88. 
Hängt in den Fällen der §#. 86), 87 dieses Gesetzes die Vollstreckung eines 
Urtheils seinem Inhalte nach von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Ein- 
tritte einer Thatsache ab, oder handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils 
für die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten Gläubigers oder gegen die 
Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten Schuldners, so vertritt die in den 
Vollstreckungsauftrag aufzunehmende Erwähnung, daß die in den §#. 664, 665 
der Deutschen Civilprozeßordnung bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen seien, 
die nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung zu ertheilende Voll- 
streckungsklausel. 
g. 89. 
Als Vollstreckungsgerichte sind die in der Deutschen Civilprozeßordnung 
bezeichneten ordentlichen Gerichte zuständig. 
Ist jedoch eine von der Generalkommission (Regierung) aufgetragene Zwangs- 
vollstreckung zur Herausgabe von Sachen (§. 87) oder eine Zwangsvollstreckung 
zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen auszuführen) so tritt für 
die in den 6 678, 681, 685, 693, 698, 699, 771 der Deutschen Civilprozeß= 
ordnung erwähnten Anordnungen und Entscheidungen an Stelle des ordentlichen 
Vollstreckungsgerichts die Generalkommission (Regierung). Diese Behörde kann 
auch im Falle des §. 777 der Deutschen Civilprozeßordnung die zur Beseitigung 
des Widerstandes des Schuldners zulässigen Maßregeln von Amtswegen anordnen 
und durch einen Gerichtsvollzieher oder anderen Beamten ausführen lassen. 
Für Ertheilung der im §. 681 a. a. O. erwähnten Erlaubniß ist auch das 
Amtzsgericht, in dessen Bezirke die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden 
soll, zuständig. 
K. 90. 
Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den durch das Urtheil 
festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, 
auf denen sie beruhen, erst nach geschlossener Instruktion der Sache entstanden 
sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. 
g. 91. 
Außer in den Fällen des §. 691 der Deutschen Civilprozeßordnung ist die 
Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit ein von 
der Generalkommission (Regierung) ertheilter Vollstreckungsauftrag zurückgenommen 
oder beschränkt wird. 
Die auf Grund eines solchen Auftrags bereits erfolgten Vollstreckungs- 
maßregeln bleiben bestehen, wenn nicht die Aufhebung von der Generalkommission 
(Regierung) angeordnet wird. 
G. 92. 
Befindet sich eine Sache, deren Herausgabe zur Ausführung des Gegen- 
standes einer Auseinandersetzung erforderlich ist, im Gewahrsam eines Dritten,
	        
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