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lichen Bestinmungen finden gleichmäßig auch auf die im Großherzoglich Hessischen
Gebiete belegene Strecke der Main-Weserbahn Anwendung.
Artikel 10.
Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Groß-
herzoglich Hessischem Gebiete belegene Strecke der Main-Weserbahn erfolgt lediglich
durch die zuständigen Königlich Preußischen Behörden.
Bei der Auswahl des auf Großherzoglich Hessischem Gebiete zu stationirenden
niederen Personals (Bahnwärter, Weichensteller, Packer, Arbeiter 2c.) sind Ange-
hörige des Hessischen Staates thunlichst zu berücksichtigen.
Wenn die Großherzoglich Hessische Regierung aus polizeilichen Gründen
die Entfernung eines auf ihrem Gebiete stationirten Beamten von seiner Stelle
für geboten erachten sollte, so wird sie der Königlich Preußischen Regierung
hierüber Mittheilung machen und diese dann ein solches Ansinnen sobald als
thunlich berücksichtigen.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, den als Großherzoglich
Hessisches Mitglied der Direktion der Main-Weserbahn seither aungest ten
Beamten mit seiner gegenwärtigen Besoldung und allen sonstigen Rechten in
ihren Dienst zu übernehmen oder denselben, wenn er dieses vorziehen sollte, in
den Ruhestand zu versetzen. Im letzteren Falle wird die Königlich Preußische Re-
Fierung die Pensionirung auf Grund des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom
7. November 1874 eintreten lassen. Dagegen ist im Falle der Uebernahme in
den Preußischen Staatsdienst die etwaige Pensionirung dieses Mitgliedes der
Direktion nach Maßgabe der für die Preußischen unmittelbaren Staatsbeamten
geltenden gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der im Großherzoglich Hessischen
Stratsdieste zurückgelegten Dienstzeit zu bewirken, dem betreffenden Beamten aber
ein Pensionsbetrag von mindestens der Höhe zu gewähren, wie er ihn bean-
spruchen könnte, wenn er am 1. April 1879 auf Grund des gedachten Groß-
herzoglich Hessischen Gesetzes in den Ruhestand versetzt wäre.
Artikel 11.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des Heimath-
landes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthalts daselbst nur
denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dortigen
Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung
elangen.
8 8Wie Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplinarbehandlung ausschließlich
der Königlich Preußischen Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Organen,
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem
sie ihren amtlichen Wohnsitz haben.
Artikel 12.
Alle privatrechtlichen Ansprüche, welche in Veranlassung der Anlage, des
Betriebs und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen
Strecke der Main-Weserbahn gegen die Königlich Preußische Betriebsverwaltung