Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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lichen Bestinmungen finden gleichmäßig auch auf die im Großherzoglich Hessischen 
Gebiete belegene Strecke der Main-Weserbahn Anwendung. 
Artikel 10. 
Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Groß- 
herzoglich Hessischem Gebiete belegene Strecke der Main-Weserbahn erfolgt lediglich 
durch die zuständigen Königlich Preußischen Behörden. 
Bei der Auswahl des auf Großherzoglich Hessischem Gebiete zu stationirenden 
niederen Personals (Bahnwärter, Weichensteller, Packer, Arbeiter 2c.) sind Ange- 
hörige des Hessischen Staates thunlichst zu berücksichtigen. 
Wenn die Großherzoglich Hessische Regierung aus polizeilichen Gründen 
die Entfernung eines auf ihrem Gebiete stationirten Beamten von seiner Stelle 
für geboten erachten sollte, so wird sie der Königlich Preußischen Regierung 
hierüber Mittheilung machen und diese dann ein solches Ansinnen sobald als 
thunlich berücksichtigen. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, den als Großherzoglich 
Hessisches Mitglied der Direktion der Main-Weserbahn seither aungest ten 
Beamten mit seiner gegenwärtigen Besoldung und allen sonstigen Rechten in 
ihren Dienst zu übernehmen oder denselben, wenn er dieses vorziehen sollte, in 
den Ruhestand zu versetzen. Im letzteren Falle wird die Königlich Preußische Re- 
Fierung die Pensionirung auf Grund des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 
7. November 1874 eintreten lassen. Dagegen ist im Falle der Uebernahme in 
den Preußischen Staatsdienst die etwaige Pensionirung dieses Mitgliedes der 
Direktion nach Maßgabe der für die Preußischen unmittelbaren Staatsbeamten 
geltenden gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der im Großherzoglich Hessischen 
Stratsdieste zurückgelegten Dienstzeit zu bewirken, dem betreffenden Beamten aber 
ein Pensionsbetrag von mindestens der Höhe zu gewähren, wie er ihn bean- 
spruchen könnte, wenn er am 1. April 1879 auf Grund des gedachten Groß- 
herzoglich Hessischen Gesetzes in den Ruhestand versetzt wäre. 
Artikel 11. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des Heimath- 
landes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthalts daselbst nur 
denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dortigen 
Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung 
elangen. 
8 8Wie Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplinarbehandlung ausschließlich 
der Königlich Preußischen Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Organen, 
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem 
sie ihren amtlichen Wohnsitz haben. 
Artikel 12. 
Alle privatrechtlichen Ansprüche, welche in Veranlassung der Anlage, des 
Betriebs und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen 
Strecke der Main-Weserbahn gegen die Königlich Preußische Betriebsverwaltung
	        
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