Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Für den Fall der Veräußerung behält sich die Großhersoglich Hessische 
Regierung das Recht vor, diese Strecke gegen Erstattung der Anlagekosten für 
sich zu erwerben. Zu dem gegenwärtigen Kaufpreis werden in diesem Fall die 
Kosten von künftig ausgeführten Erweiterungsanlagen zugesetzt und die Werthe 
von stattgehabten Deteriorationen abgeschrieben. 
Die vorstehenden Bestimmungen haben keine Geltung für den Fall, daß 
etwa die Preußischen Staatseisenbahnen und hiermit auch die obenbezeichnete Eisen- 
bahnstrecke an das Deutsche Reich abgetreten werden. 
Artikel 17. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigun 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll sobald als melich 
in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 20. November 1878. 
(L. S.) Weishaupt. 
(L. S.) Rötger. 
(L. S.) Reichardt. 
(L. S.) Neidhardt. 
(L. S.) Fink. 
Inm Artikel 1 des Staatsvertrages vom 20. November 1878, betreffend die Ab- 
tretung des Eigenthums des Großberzoglich Hessischen Antheils der Main-Weser- 
bahn an Preußen, ist als Termin für den Eigenthumsübergang der 1. April 1879 
fessgesett worden. Da es nicht angängig gewesen ist, bis zu diesem Zeitpunkte 
ie verfassungsmäßig erforderliche Zustinmmung der Landesvertretungen der kon- 
trahirenden Staaten zu dem gedachten Vertrage herbeizuführen, so ist die Ver- 
legung jenes Termins nothwendig geworden. Die Königlich Preußische Regierung 
elläre sich deshalb, unter der Voraussetzung einer gleichen Erklärung der Groß- 
herzoglich Hessischen Regierung, damit einverstanden, daß in Abänderung des 
Artikels 1 Al. 2 des Staatsvertrages vom 20. November 1878 der 1. April 
1880 als derjenige Zeitpunkt angenommen werde, in welchem geen Zahlung der 
i hen Antheils der 
pulirten Kaufsumme das Eigenthum des Großherzoglich Hessis 
ain-Weserbahn an den Preußischen Staat übergehen soll. 
In Folge dieser Terminsverlegung erklärt sich die Königlich Preußische 
Regierung unter der obigen Voraussetzung ferner damit einverstanden, daß 
1) die im Artikel 1 Al. 5 des gedachten Vertrages vorgesehene vollständige 
Abrechnung über die Betriebserträgnisse der Main-Weserbahn, über 
die Resteinnahmen und Ausgaben und über etwaige zur Vertheilung
	        
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