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2) die Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer der Kurzeit (Saison)
in Bade-, Brunnen= und ähnlichen Orten,
3) das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs vom Schiffe
aus — mit Ausnahme derjenigen Handwerkerwaaren, mit denen nur
den einheimischen Verkäufern der Wochenmarktverkehr gestattet ist (§. 64
der ZSschägewerbeordnung vom 21. Juni 1869, Vundes. Gesbb.
S. 245),
4) das Feilbieten von Lebensmitteln aller Art.
5) Außerdem kann der Finanzminister für gewisse Gewerbsarten oder in
einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten.
KC. 4.
Die Steuer beträgt für jede Woche der Dauer des Wanderlagerbetriebes
in den Orten:
der ersten Gewerbesteuerabtheilng 50 Mark,
der zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung 40
der vierten Gewerbesteuerabtheilung, sowie in den Hohen-
zollernschen Landen . . .. . . . . 30
Eine Theilung der Steuersätze für einen kürzeren als einwöchentlichen Be-
trieb findet nicht stalt.
Die Woche wird vom Tage der Eröffnung des Betriebes bis zum Anfang
des entsprechenden Tages der nächsten Kalenderwoche grrcchnet. Eine Unter-
brechung oder frühere Beendigung des Betriebes vor Ablauf der Woche bleibt
unberücksichtigt.
Für die Wanderauktionen wird dieselbe Steuer für den Tag erhoben.
S. 5.
Die Isteinnahme der Steuer wird
a) in den Orten der ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung
der Gemeinde, in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat,
b) in den Orten der vierten Gewerbesteuerabtheilung den betreffenden Kreisen,
in den Hohenzollernschen Landen den betreffenden Amtsverbänden
überwiesen.
Ueber die Verwendung haben im Falle zu Litt. b die Kreisvertretungen
beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen die Amtsversammlungen zu
Gunsten der betheiligten Gemeinden und Gutsbezirke zu beschließen.
Insoweit die Erhebung der Steuer durch Staatsbeamte (Steuerempfänger,
Steuerkasse in Berlin, Kreiskasse in Frankfurt a. M.) bewirkt wird, sind von der
u Überweisenden Isteinnahme drei Prozent als Erhebungskosten für die Staats-
safe vorweg in Abzug zu bringen.
Im Uebrigen steht weder dem Staate noch den Gemeinden für ihre Mit-
wirkung bei Festsetzung und Erhebung der Steuer ein Anspruch auf Ver-
gütung zu.
(Nr. 8706.) 31°