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so ist für jede Sprache ein besonderer Dolmetscher nöthig; es soll jedoch die Zu-
ziehung Eines Dolmetschers genügen, wenn dieser die Sprachen sämmtlicher Be-
theiligten versteht.
. 28.
Der Dolmetscher muß als solcher vor Gericht vereidet sein; den Betheiligten
steht jedoch frei, sich über einen unvereideten Dolmetscher zu vereinigen.
K. 29.
Der Dolmetscher muß die Eigenschaften eines gültigen Instrumentszeugen
haben (I§. 7, 8 und 9). Das Verbot des F§. 5 findet auch auf sein Verhältniß
zu dem zugezogenen zweiten Notar oder den Instrumentszeugen Anwendung.
C. 30.
Der Notar erforscht die Willensmeinung der Parteien durch den Dolmetscher,
nimmt die Verhandlung in der deutschen Sprache auf, läßt solche den Betheiligten
durch den Dolmetscher in ihrer Spaache vortragen und von dem Dolmetscher mit
den Parteien unterzeichnen. Der Dolmetscher kann auch) wenn die der deutschen
Sprache nicht mächtige Person des Lesens und Schreibens unkundig ist, deren
Handzeichen nach F. 13 attestiren.
Der in deutscher Sprache aufgenommenen Vechandlung wird eine von
dem Dolmetscher verfaßte Uebersetzung in der fremden Sprache beigefügt, die von
denselben Personen zu unterzeichnen ist, welche die deutsche Verhandlung unter-
zeichnet haben.
§. 31.
Das Protokoll muß außer demjenigen, was nach F. 10 erforderlich ist,
enthalten:
1) den Namen, Stand und Wohnort des Dolmetschers;
2) die Bemerkung, daß derselbe gerichtlich vereidigt ist, oder daß die Parteien
sich über die iehung eines ndereihigen Dolmetschers vereinigt haben,
und daß dem Dolmetscher keines der Verhältnisse entgegensteht, welche
nach §. 7 bis 9 und 29 von der Theilnahme an der Verhandlung
ausschließen;
3) in dem Falle, wenn bei Parteien verschiedener Sprachen nur Ein
Dolmetscher zugezogen worden, die Bemerkung, daß dieser die Sprachen
sämmtlicher Parteien versteht;.
4) im Falle des F. 25 die Bemerkung, daß sämmtliche bei Aufnahme der
Verhandlung mitwirkende Personen der fremden Sprache mächtig sind.
G. 32.
Das unter das Protokoll nach §F. 14 zu setzende Attest muß außer den
daselbst Nr. 2 gedachten Personen auch des zugezogenen Dolmetschers erwähnen,
dasselbe wird der deutschen Verhandlung) sowie der Uebersetzung in deutscher
Sprache beigefügt und nach §. 15 unter beiden Exemplaren unterzeichnet.
(Xr. 870 .)