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S. 33.
Bei den Ausfertigungen werden Urschrift und Uebersetzung entweder nach
einander oder in neben einander fortlaufenden Spalten gese rihen, so daß sich
der in deutscher Sprache beizufügende Ausfertigungsvermerk (S. 16) zugleich auf
Urschrift und Uebersetzung bezieht.
S. 34. ic.
C. 35.
Es ist unstatthaft, die Notariatsurkunden blos in der fremden oder blos
in der deutschen Sprache aufzunehmen und auszufertigen, selbst wenn die des
Deutschen unkundige Partei das Eine oder das Andere ausdrücklich verlangen sollte.
K. 36.
Jeder Notar ist verpflichtet, ein von dem Vorstande des Untergerichts seines
Wohnortes paginirtes und mit dessen Handzuge versehenes Register zu führen,
und in die verschiedenen Kolonnen desselben jede von ihm aufgenommene Ver-
handlung nach der Zeitfolge unter fortlaufenden Nummern, das Datum, die
Natur und Beschaffenheit des Geschäfts, den Namen, Stand und Wohnort des
Betheiligten einzutragen.
In dem Regser darf nichts radirt und zwischen die Linien eingeschaltet
werden.
Auf jeder Ausfertigung wird die Nummer vermerkt, unter welcher die
Verhandlung in das Register eingetragen ist.
K. 37.
Bei dem Ausscheiden, dem Tode oder der Versetzung eines Notars in einen
anderen Amtsbezirk hat das Untergericht, in dessen Bezirk der Notar seinen
Wohnsitz hatte, alle das Amt desselben betreffenden Papiere (lUrschriften,
Register u. s. w.) nebst dem Dienstsiegel an sich zu nehmen und aufzubewahren.
Dem vorgesetzten Obergerichte ist hiervon Anzeige zu machen.
g. 38.
Das Gericht, bei welchem nach der Bestimmung des H9. 37 die amtlichen
Papiere des Notars aufbewahrt werden, ist befugt, Ausfertigungen daraus unter
seinem Siegel und seiner Unterschrift zu ertheilen.
Dabei ist der Grund, weshalb die Ausfertigung von dem Gerichte ertheilt
wird) anzuführen und die Vorschrift des §. 18 zu beobachten.
. 39.
Wird ein Notar vom Amte suspendirt, so hängt es von der Bestimmung
des Obergerichts ab, ob schon während der ss sämmtliche Papiere an
das betreffende Gericht abgegeben, oder diesem nur das Register nebst dem