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S. 27.
Ein Notar ist an der Ausübung des Notariats behindert:
1) wenn die Verhandlung ganz oder theilweise in seinem eigenen oder im
Interesse eines seiner Angehörigen — vergl. Nr. 2 — erfolgt;
2) wenn er mit einer der verhandelnden Personen in auf oder absteigender
Linie verwandt oder verschwägert, oder in der Seitenlinie bis zum
vierten Grade einschließlich verwandt oder bis zum zweiten Grade ver-
schwägert, oder wenn eine derselben seine Ehefrau, 4 Verlobte oder
seine Pflegebefohlene ist;
3) wenn er für eine der Parteien als Anwalt oder Advokat einen über
den Gegenstand des Notariatsakts anhängigen Rechtsstreit führt oder
geführt hat, oder wenn es sich um die Beurkundung eines Akts handelt,
wodurch ein Prozeß, welchen der Notar in der gedachten Eigenschaft
führt oder geführt hat, beendigt ist oder beendigt werden sollt
4) wenn er Generalmandatar einer der Parteien ist.
Akte, durch einen behinderten Notar vorgenommen, sind nichtig.
In den unter Nr. 1 aufgeführten Fällen beschränkt sich die Tihiget auf
1n6h zm Interesse des Notars oder seiner Angehörigen erfolgten Theile der Ver-
andlung.
Auch darf ein Notar über Geschäfte, bei welchen er als Geschäftsführer
oder Mandatar thätig gewesen ist, Notariatsakte nicht aufnehmen.
KC. 28.
Die zu963o enen Instrumentszeugen müssen männlichen Geschlechts und
mindestens 20 Jahre alt, dem Notar oder den Parteien von Person bekannt und
des Lesens und Schreibens fähig, auch der deutschen Sprache mächtig sein.
Behn dieselben nur den Parteien bekannt sind, muß dieses im Protokolle bemerkt
werden.
Die Rekognitionszeugen müssen mindestens 16 Jahre alt und dem Notar
persönlich bekannt sein.
Die nämlichen Personen können Rekognitions= und Instrumentszeugen sein.
KC. 29.
Unfähig als Zeugen gid, außer den im §. 252 sub 1 der bürgerlichen
Prozeßordnung bezeichneten Personen:
alle diejenigen, welche zu einer schweren Strafe (Artikel 8 des Kriminal-
gesetzbuchs), zur Strafe des Arbeitshauses, oder der Oienstentlassung,
oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Fälschung, leicht-
sinnigen Eides oder Bestechung verurtheilt sind, oder sich wegen eines
der genannten oder mit einer der genannten Strafen bedrohten Ver-
brechens in Untersuchung befinden.