Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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der Verhandlung gegenwärtig bleiben, vielmehr kann ihre Unterschrift unter dem 
Abschniti des Protokolls erfolgen, welcher die von ihnen vorgenommene Rekog- 
nition betrifft. 
Die unterlassene Erllärung der stattgehabten Verlesung oder die mangelnde 
Unterschrift einer der Parteien, des Notars oder eines der Zeugen hat die Nich- 
tigkeit des Notariatsakts zur Folge. 
Betreffen die genannten Mängel einen Zusatz am Rande des Protokolls, 
so finden die Vorschriften im Schlußs des §. 34 Anwendung. 
Mangelnde Unterschrift der Rekognitionszeugen hat die Nichtigkeit des 
die Rekognition betreffenden Abschnitts zur Folge. 
S. 37. 
Die von den Parteien selbst errichteten, jedoch in Gegenwart des Notars 
und der Zeugen vorgelesenen und genehmigten Urkunden gelten den notariell 
errichteten gleich. ç 
Die von den Parteien eingereichten Urkunden sind alsdann als ein wesent- 
licher Theil des Notariatsprotokolls bei diesem zu verwahren und kommen die 
Vorschriften des §F. 34 auch bei ihnen zur Anwendung. 
Einer Unterschrift der in den eingereichten Urkunden sich vorfindenden Ab- 
änderungen und usätze durch den Notar und die Zeugen bedarf es nicht, wenn 
aus dem Protokolle erhellt, daß dieselben mit vorgelesen und genehmigt sind. 
C. 38. 
Urkunden, unter denen nur die Unterschrift der Parteien oder die An- 
erkennung der Unterschrift durch dieselben beglaubigt ist, erlangen dadurch nur in 
Bchiehung auf die Unterschrift, beziehungsweise das Anerkenntniß derselben, nicht 
aber in Beziehung auf ihren übrigen Inhalt den Charakter öffentlicher Urkunden. 
g. 39. 
Vollmachten müssen im Originale oder in beglaubigter Abschrift zum Proto- 
kolle behalten werden. 
KC. 40. 
Umfaßt ein Notariatsprotokoll mehrere Bogen oder gehören Anlagen zu 
demselben, so sind sämmtliche Theile durch eine Schnur, welche von dem Notariats= 
siegel gehalten wird, zu verbinden, oder sämmtliche Blätter vom Notar mit Buch- 
staben zu paginiren und mit seinem Namen zu unterschreiben. 
KC. 41. 
„Die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen enthalten die wortgetreue 
vollständige Abschrift des Originalprotokolls und der Unterschrifeen, doch dürfen 
die im Originale vorgenommenen Zusätze und Berichtigungen gleich in den Kon- 
text aufgenommen werden. 
Ce. Samml. 1880. (Nr. 8707.) 34
	        
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