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ihm eigenhändig — vergleiche jedoch §. 32 Absatz 3 — mit Aufschrift versehenen
Packete dem Gerichte seines Wohnorts persönlich zur Deposition zu überreichen,
welches hierauf von der erfolgten Deposition dem Gerichte des Wohnorts des
Disponenten Anzeige zu machen hat.
Berlchungen Her Verpflichtung sind disziplinarisch zu ahnden; im ersten
Falle mit Geldbuße von 20 bis 100 Thalern, bei fortgesetzter Säumigkeit, nach
fruchtlos erkannter Geldbuße, oder im Wiederholungsfalle mit Suspension, und
bei einer nach bereits erkannter Suspension drei Monate hindurch fortgesetzten
Säumigkeit mit Dienstentlassung.
KC. 45.
Die Gerichte sind bei Disziplinarstrafe verpflichtet, den Depositenschein über
eine durch einen Notar zur Deponirung überreichte letztwillige Verfügung der
Partei selbst, nöthigenfalls durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft, schleunigst
insinuiren zu lassen und sofort beim Empfange dem Notar eine kostenfreie
Empfangsbescheinigung zu ertheilen.
KG. 46.
Der Notar ist bei disziplinarischer Ahndung verpflichtet, die Bestimmungen
der §§. 44 und 45 den betreffenden Parteien gehörig zu eröffnen und, daß solches
geschehen, im Protokolle zu bemerken.
K. 47.
Im nachfolgenden Fällen bedarf es einer Zurückbehaltung der Urschrift des
Protokolls und einer besonderen Ausfertigung desselben nicht:
1) bei Protokollen über stattgehabte Verpachtungen oder über Versteigerungen
von Mobilien;
2) bei Protokollen, in welchen der Notar das Leben einer vor ihm und
den Zeugen erschienenen Person bekundet;
3) wenn die Parteien nur die Beglaubigung ihrer Unterschrift unter einer
Urkunde oder ihres Anerkenntnisses derselben verlangen;
4) bei Beglaubigungen der Uebereinstimmung einer Abschrift mit dem vor-
gelegten Originale;
5) bei Bescheinigungen des Tages) an welchem dem Notar eine bestimmte
Urkunde vorgewiesen ist;
6) bei Bescheinigungen von Insinuationen, welche von dem Notar vor-
genommen sind.
In diesen Fällen ist nur der Vorgang im Register gehörig einzutragen und
das im Uebrigen den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Protokoll, beziehungs-
weise Attest — vergleiche §. 32 — von dem Notar neben seiner und der zu-
gezogenen Zeugen — vergleiche §. 26 — nnterschrist zu untersiegeln. In den
Fällen unter 3 bis 5 ist das Attest unter die Urkunde, bei Insinuationen unter
eine als gleichlautend bescheinigte Abschrift der insinuirten Verfügung zu schreiben.
(Nr. 6707.) 4