Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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ihm eigenhändig — vergleiche jedoch §. 32 Absatz 3 — mit Aufschrift versehenen 
Packete dem Gerichte seines Wohnorts persönlich zur Deposition zu überreichen, 
welches hierauf von der erfolgten Deposition dem Gerichte des Wohnorts des 
Disponenten Anzeige zu machen hat. 
Berlchungen Her Verpflichtung sind disziplinarisch zu ahnden; im ersten 
Falle mit Geldbuße von 20 bis 100 Thalern, bei fortgesetzter Säumigkeit, nach 
fruchtlos erkannter Geldbuße, oder im Wiederholungsfalle mit Suspension, und 
bei einer nach bereits erkannter Suspension drei Monate hindurch fortgesetzten 
Säumigkeit mit Dienstentlassung. 
KC. 45. 
Die Gerichte sind bei Disziplinarstrafe verpflichtet, den Depositenschein über 
eine durch einen Notar zur Deponirung überreichte letztwillige Verfügung der 
Partei selbst, nöthigenfalls durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft, schleunigst 
insinuiren zu lassen und sofort beim Empfange dem Notar eine kostenfreie 
Empfangsbescheinigung zu ertheilen. 
KG. 46. 
Der Notar ist bei disziplinarischer Ahndung verpflichtet, die Bestimmungen 
der §§. 44 und 45 den betreffenden Parteien gehörig zu eröffnen und, daß solches 
geschehen, im Protokolle zu bemerken. 
K. 47. 
Im nachfolgenden Fällen bedarf es einer Zurückbehaltung der Urschrift des 
Protokolls und einer besonderen Ausfertigung desselben nicht: 
1) bei Protokollen über stattgehabte Verpachtungen oder über Versteigerungen 
von Mobilien; 
2) bei Protokollen, in welchen der Notar das Leben einer vor ihm und 
den Zeugen erschienenen Person bekundet; 
3) wenn die Parteien nur die Beglaubigung ihrer Unterschrift unter einer 
Urkunde oder ihres Anerkenntnisses derselben verlangen; 
4) bei Beglaubigungen der Uebereinstimmung einer Abschrift mit dem vor- 
gelegten Originale; 
5) bei Bescheinigungen des Tages) an welchem dem Notar eine bestimmte 
Urkunde vorgewiesen ist; 
6) bei Bescheinigungen von Insinuationen, welche von dem Notar vor- 
genommen sind. 
In diesen Fällen ist nur der Vorgang im Register gehörig einzutragen und 
das im Uebrigen den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Protokoll, beziehungs- 
weise Attest — vergleiche §. 32 — von dem Notar neben seiner und der zu- 
gezogenen Zeugen — vergleiche §. 26 — nnterschrist zu untersiegeln. In den 
Fällen unter 3 bis 5 ist das Attest unter die Urkunde, bei Insinuationen unter 
eine als gleichlautend bescheinigte Abschrift der insinuirten Verfügung zu schreiben. 
(Nr. 6707.) 4
	        
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