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K. 48.
Wo für Ausstellung von Lebensbescheinigungen durch die Statuten oder
Reglements von Renten-, Pensions= und ähnlichen Instituten geringere Förm-
lichkeiten, als dieses Gesetz vorschreibt, erfordert werden, darf der Notar die Lebens-
bescheinigung unter der statuten= oder reglementsmäßigen Form ausstellen, wenn
zuares erhellt, daß sie nur bei den in Frage stehenden Instituten benutzt
werden soll.
V. Abschnitt.
Von der Nichtigkeit der Notariatsakte.
F. 49.
Die angedrohte Nichtigkeit eines Notariatsakts hat die Bedeutung, daß das
betreffende Dokument die Kraft einer öffentlichen Urkunde verliert. Vie Unver-
bindlichkeit des darin bekundeten Geschäfts hat sie nur dann zur Folge, wenn die
Errichtung einer öffentlichen Urkunde Bedingung der Rechtsbeständigkeit desselben ist.
S. 50.
Verstöße gegen die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts dieses
Gesetzes haben nur dann die Nichtigkeit des Notariatsakts beziehungsweise der
Ausfertigung zur Folge, wenn die Nichtigkeit dafür besonders angedroht ist; ver-
gleiche übrigens §. 31.
VI. Abschnitt.
Haftungsverbindlichkeit des Notars.
G. 51.
Der Notar haftet den Parteien für jeden denselben durch Handlungen oder
Unterlassungen innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises verursachten Schaden
nach den die Haftungsverbindlichkeit eines Richters bestimmenden Rechtsregeln.
Immer ist jedoch ein grobes Versehen desselben als vorhanden anzunehmen,
wenn von ihm ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes begangen ist,
welcher eine Nichtigkeit zur Folze gehabt hat, oder wenn die erforderliche Zuziehung
von Rekognitionszeugen unterlassen ist.
G. 52.
Zur Sicherstelung der aus der Geschäftsführung der Notare entstehenden
Ansprüche ist von denselben eine Kaution zu leisten.
G. 53.
Neuernannte Notare können erst nach Bestellung der Kaution zur Beeidi-
gung zugelassen werden.