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Artikel 6.
Alle diesem Gesetze und den Vorschriften des Kirchengesetzes über die
Gewährung von Ruhegehalt entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben
in den allgemeinen Landesgesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen oder Lokal-
aldun fenthalen oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten
außer Kra
Insbesondere treten die Bestimmungen außer Kraft, nach welchen Geistlichen
der Anspruch aufs einen Emeritenantheil aus dem Pfarreinkommen zusteht, vor-
behaltlich jedoch der Rechte der bereits emeritirten Geistlichen, sowie der im Amte
stehenden Geistlichen, soweit der Anspruch der letzteren auf der Anstellung in ihrem
gegenwärtigen Amte beruht.
Der nach Maßgabe des §. 19 Absatz 2 des Kirchengesetzes Festelle Antrag
gilt als Verzicht auf diese Rechte, sowie F den etwaigen Anspruch an einen der
im §. 11 des Kirchengesetzes bezeichneten Zuschußfonds.
Artikel 7.
Die Geltung dieses Gesetzes für die Provinz Westfalen und die Rhein-
provinz hat die Verkündung der im F. 20 des Kirchengesetzes vorbehaltenen kirch-
lichen Verordnung zur Voraussetzung.
Für diese Provinzen wird der Tag, an welchem dieses Gesetz in Kraft
tritt, durch Königliche Verordnung bestimmt.
Für die übrigen Provinzen tritt dieses Gesetz am 1. April 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
(Nr. 8711.) 37°