Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Decret  der  Section  der  Staatskassen  an  sämtliche  Kdnigl.  Kassen=  Beamten,  die  genauere
Beobachtung  der  bestehenden  Verordnungen  in  Absicht  der  Einsendung  der  Gelder  .
zu  den  Königl.  Haupt-Kassen  betr.

Es  kommt  öfters  der  Fall  vor,  daß  die  Königl.  Kassen-Beamten  bei  ihren  Geld-Lieferungen
  zu  den  Kbnigl.  Haupt  Kassen  nicht  die  erforderliche  Pänkilichkeit  bel  dem  Einpacken
  der  Gelder,  besenders  wenn  die  Versendung  in  Kistchen  geschieht,  beobachten;
ches  serann  die  Felge  hat,  daß  die  Geld-Rollen  zerrieben  und  aufgesprungen  bei  den
Haupt-Kassen  ankemmen,  und  dadurch  das  Kassen-Personale  genbtbigt  ist,  den  ganzen  Betrag
  einer  selchen  Geld-Lieferung,  mit  großem  Zeitverlust  zu  sortiren,  nachzuzählen  und
wleder  in  gestegelte  Rollen  zu  bringen.  Eben  so  geschlebt  es  fehr  hönsig,  daß  unter
den  einkommenden  Geld  Rellen  mit  ganzen  und  halben  Laubtbaltern,  sich  öfters  mehrere
Thaler  besinden,  die  nicht  vollwichilg  sind,  wodurch  mon  also  bei  der  Hauptkasse  in  dle
Norhwendiekeit  kommt,  sämtlich  eingeschickte  Tbaler  stückweise  nachzuwägen,  und  dle  zu
leicht  erfundenen  an  den  Elnsender  zurückzuschicken.

Den  Königl.  Kassen-Beamten  wird  daher  die  Verordnung  vem  34.  Deiember  1870.
(Staats=  und  Reglerungs-Blatt  vom  Jahr  1810.  S.  560)  dle  Richtannahme  der  abgeschliffenen
  und  beschnittenen  halben  und  ganzen  franzbsischen  Thaler  betreffend,  so  wie
die  durch  dag  Staats=  und  Regierungs-Blatt  vom  1.  Juni  16:1.  S.  36:  bekanrt  gemachte
  General-Vererdnung  vom  31.  Mai  #1311  in  Betteff  der  Geld-Lleferungen  oberbaupt,
  aufs  neue  nochdrückiich  eingeschärft  und  zur  genauesten  Befolgung  empfoblen,  auch
den  Kassen=  Beamten  noch  inebesendere  aufgegeben,  die  ganzen  und  halben  fran  bsüschen
Thaler  genau  nachzuwägen,  nur  die  vellwichtigen  anzunehmen,  und  jede  Relle  mit  dem
Beilsatz  zu  bezeichnen:

„vollwichtige  Laubthaler“;
widrigenfalls  dle  Rollen  jedesmal  auf  Kosten  des  Beomten  zurückgeschsckt  und  gegen  denselben
  noch  überdien  mit  der  gebührenden  Abndung  olrd  färgenangen  werden.  Eben  so
werden  Geld-Ksichen  in  welchen  Rollen  aufgebrechen  #und,  urd  die  Geider  zerstreue  ankommen,
  unnachsi  bliich  dem  einsendenden  Beamten  auf  seine  Kesten  mil  dem  a#rnien

Ge  detrag  zur  bessern  Beore#urg  zurückgeschict  werden.  Decret.  Sturtgart,  Secion
der  Stiats-Kasten,  den  11.  Därz  18:2.

A#lcrhöhsics  Str  f.Gkenntniß  gegen  den  Mled.  praclicus  Pfleiderer  in  Urack.

Se.  Kdeigl.  Maj.  haben  vermög  allerhöchsten  Decreks  vem  10.  März,  dem  Mod.
Prack.  P'leiderer  in  Urech,  wegen  der  ihm  zur  Last  fallenden  Vergehurgen  und  Nach-Häbi
  keiten  bei  den  ihm  aufgetragenen  Wisitations-Geschäften  der  Milltäpflichigen  in  den
Oberämiern  Urach  und  Münsingen,  elne  Strafe  von  dreißig  Reichstbalern  anjusetzen
  und  deselben  mit  Cassatslon,  auf  den  Fall,  daß  er  in  Zukunft  äbnischer  Vergebungen
  sich  schuldig  machen  sollte,  zu  bedrohen,  auch  zu  befeblen  geruht,  daß  diese  selne
Bestrafung  in  das  Staots=  und  Regierungs  -Blatt  aufgenommen  werden  soll.

Stutigatt  den  19.  März  1371.

Königl.  Ministerium  des  Innern.
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