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2) die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Theilnahme (Mit-
thäterschaft, Anstiftung, Beihülfe), die Begünstigung und die Hehlerei
in Beziehung auf eine Entwendung.
S. 4.
Die im 9. 57 Nr. 3 des Strafgesetuchs bei der Verurtheilung von Per-
sonen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet bei Zu-
widerhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.
g. 5.
Für die Geldstrafe, den Werthsersatz (G. 68) und die Kosten, zu denen
ersonen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im
ienste eines Anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer
im Falle des Unvermögens der Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar
unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Ge-
setzes oder des F. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurtheilt wird. Wird fest-
gestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht
verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird der-
jenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur Zahlung
der Geldstrafe, des Werthsersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar ver-
urtheilt. Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntniß der
Strafbarkeit seiner That erforderlichen Einscht freizusprechen IEn oder wenn der-
se en eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straf-
ei bleibt.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Er-
klärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
S. 6.
Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf solche, sowie
rechtswidrig und vorsätzlich begangene Beschädigungen (§. 303 des Strafgesetz-
buchs) und Begünstigung in Beziehung auf solche unterliegen den Bestimmungen
dieses Gesetzes nur dann, wenn der Werth des Entwendeten oder der angerichtete
Schaden zehn Mark nicht übersteigt.
S. 7.
Die Beihülfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwendung oder
vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwiderhandlung
bestraft.
S. 8.
Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in Bezie-
hung auf eine Entwendung, sowie die Begünstigung in Beziehung auf eine nach
(Fr. 8715.)