— 233 —
Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Ein-
friedigung von Grundstücken besteht, oder wo die Einfriedigung landesüblich ist,
keine Anwendung.
. 15.
Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfunfzig Mark oder Haft tritt ein,
wenn der Weidefrevel (§. 14) begangen wird
1) auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist;
2) auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung zur
Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Einfriedigung der Grund-
stücke landesüblich ist;
3) auf solchen Dämmen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch
mit der Hütung verschont werden;
4) auf bestellten Aeckern oder auf Wiesen, in Gärten, Baumschulen, Wein-
bergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen,
Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben= oder Kanal-
böschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen;
5) auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen.
S. 16.
Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtheilter Hirt kann von der Dienst-
herrschaft innerhalb vierzehn Tagen) von der rechtskräftigen Verurtheilung an
gerechnet, entlassen werden.
C. 17.
bnst. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird
estraft:
1) wer eine rechtmäßige Pfändung (§.77) vereitelt oder zu vereiteln versucht;
2) wer) abgesehen von den Fällen der I#. 113 und 117 des Strafgesetzbuchs,
dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts (9. 77)
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet
oder den Pfändenden während der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts
thätlich angreift;
3) wer, abgesehen von den Fällen der §#. 137 und 289 des Hiase
buchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind (§. 77),
dem Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt;
4) wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (§. 77) bewirkt.
S. 18.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse aus Garten-
anlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baumschulen, Saatkämpen, von
Aeckern, Wiesen, Weiden, Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet.
Liegen die Voraussetzungen des F. 370 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs vor) so
tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
Ees. Samml. 1880. (Nr. 8715.) 40