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S. 19.
Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfunfzig Mark oder Haft tritt ein,
wenn die nach F. 18 strafbare Entwendung begangen wird
1) unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen geeigneten
Geräthes, Fahrzeuges oder Lastthieres;
2) unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähnlichen
Werkzeugen;
3) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einsteigens;
4) gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber;
5) an Kien, 9 5 Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel= (Haupt= Trieben
stehender Bäume, sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl
strafbar ist. g 20
Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach F. 18 straf-
bare Entwendung begangen wird
1) unter Mitführung von Waffen;
2) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einbruchs;
3) dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes
falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht
bestimmte Werkzeuge angewendet werden;
4) durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht= oder Ziersträucher,) sofern
die Entwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist;
5) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstücke.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von fünf bis
zu dreihundert Mark erkannt werden.
G. 21.
Auf Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ist zu erkennen:
1) wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten oder
ferneren Rückfalle befindet;
2) wenn die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig begangen ist.
§. 22.
Bei Entwendungen (§9. 18 bis 21) finden die Bestimmungen des §F. 247
des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung,
S. 23.
In den Fällen der . 18 bis 21 sind neben der Geldstrafe oder der
Freiheitsstrafe die Waffen (§. 20), welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung
bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören
oder nicht.
In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren Zuwider-
handlung geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei