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sich geführt hat, eindeogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gebören oder nicht. Die Thiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten
ienenden Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, unterliegen nicht der
Einziehung.
G. 24.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der . 18 und 30, unbefugt
1) das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräben
wachsende Gras oder sonstige Vochfuter abschneidet oder abrupft;
2) von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige
abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
. 25.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche
wird bestraft, wer unbefugt
1) Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen oder
Weinbergen aufsammeltz
2) Knochen gräbt oder sammelt;
3) Nachlese hält.
es
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
wird bestraft, wer unbefugt
1) abgesehen von den Fällen des F. 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs, Steine,
Scherben, Schutt oder Unrath auf Grundstücke wirft oder in die-
selben bringt;
2) Leinwand, Wäsche oder ähnliche Gegenstände zum Bleichen, Trocknen
oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt;
3) todte Thiere liegen läßt, vergräbt oder niederlegt;
4) Bienenstöcke aufstellt.
§. 27.
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
wird bestraft, wer unbefugt
1) abgesehen von den Fällen des §. 50 Nr. 7 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet;
2) in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht;
3) abgesehen von den Fällen des §. 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs,
Gewässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert
oder verhindert.
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