Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 28. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft, wer unbefugt 
1) fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht; 
2) die zur Sperrung von Wegen oder Eingingen in eingefriedigte Grund- 
stücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen stehen läßt; 
3) Gruben auf fremden Grundstücken anlegt. 
KC. 29. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 367 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs, 
den Anordnungen der Behörden zuwider es unterläßt, 
1) Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk= oder Thongruben, 
Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden entstandenen 
Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuwerfung er verpflichtet ist, ein- 
zufriedigen oder zuzuwerfen; 
2) Oeffnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche Zeichen 
zur Warnung vor Annäherung zu verwahren. 
g. 30. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft, wer unbefugt 
1) abgesehen von den Fällen des §. 305 des Strafgesetzbuchs, fremde 
Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder verunreinigt oder 
ihre Benutzung in anderer Weise erschwert; 
auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Banquette befährt, 
ohne dazu genöthigt zu sein (§. 10 Abf. 2)) oder die zur Bezeichnung 
der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Zeichen entfernt 
oder in Unordnung bringt; 
abgesehen von den Fällen des F. 274 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, 
Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh= oder Hegewische, Hügel, Gräben oder 
ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von Grund- 
stücken oder Wegen dienende Merk= oder Warnungszeichen, desgleichen 
Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes bestimmt sind, 
sowie Wegweiser fortninunt, vernichtet, umwirft, beschädigt oder 
unkenntlich macht; 
Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder 
Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen be- 
schädigt oder vernichtet; 
5) abgesehen von den Fällen des §. 304 des Strafgesetzbuchs, stehende 
Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von 
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