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g. 28.
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
wird bestraft, wer unbefugt
1) fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht;
2) die zur Sperrung von Wegen oder Eingingen in eingefriedigte Grund-
stücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen stehen läßt;
3) Gruben auf fremden Grundstücken anlegt.
KC. 29.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 367 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs,
den Anordnungen der Behörden zuwider es unterläßt,
1) Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk= oder Thongruben,
Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden entstandenen
Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuwerfung er verpflichtet ist, ein-
zufriedigen oder zuzuwerfen;
2) Oeffnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche Zeichen
zur Warnung vor Annäherung zu verwahren.
g. 30.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer unbefugt
1) abgesehen von den Fällen des §. 305 des Strafgesetzbuchs, fremde
Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder verunreinigt oder
ihre Benutzung in anderer Weise erschwert;
auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Banquette befährt,
ohne dazu genöthigt zu sein (§. 10 Abf. 2)) oder die zur Bezeichnung
der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Zeichen entfernt
oder in Unordnung bringt;
abgesehen von den Fällen des F. 274 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs,
Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh= oder Hegewische, Hügel, Gräben oder
ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von Grund-
stücken oder Wegen dienende Merk= oder Warnungszeichen, desgleichen
Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes bestimmt sind,
sowie Wegweiser fortninunt, vernichtet, umwirft, beschädigt oder
unkenntlich macht;
Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder
Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen be-
schädigt oder vernichtet;
5) abgesehen von den Fällen des §. 304 des Strafgesetzbuchs, stehende
Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von
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