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Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb desselben
nachgewiesen wird.
S. 44.
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
wird bestraft, wer
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich dem-
selben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft
oder unvorsichtig handhabt,
3) abgesehen von den Fällen des F. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im
Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß
des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen
Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet
oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen
oder auszulöschen unterläßt;
4) abgesehen von den Fällen des §. 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs, bei
Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren
Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe auf-
gefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb-
liche eigene Nachtheile genügen konnte.
S. 45.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben
1) ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt,
in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten
Kohlenmeiler errichtet;
2) Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen
Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben;
3) brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
4) aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht
zu haben.
S. 46.
Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer den über das Brennen einer Waldfläche, das Abbrennen von
liegenden oder zusammengebrachten Bodendecken und das Sengen von Rothhecken
erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. "¾
K. 47.
Wer in der Umgebung einer Waldung) welche mehr als einhundert Hek.
tare in räumlichem Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von