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F. 58.
Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beru-
fung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der Besetzung mit
drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
F. 59.
Die Redvision gegen die in der Berufungsinstanz Frlassenen Urtheile findet
nur statt, wenn eine der durch die §§. 20 und 21 dieses Gesetzes vorgesehenen
strafbaren Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet.
S. 60.
Auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld= und Forstschutzes
erlassenen Polizeiverordnungen sechet das in diesem Gesetze vorgeschriebene Ver-
fahren Anwendung.
Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit einer Zu-
widerhandlung gegen dieses Gesetz ein nach F. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs
strafbares Nteöhalten von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze
um Schutze der Feldfrüchte und Forsten im Zusammenhange, so findet auch auf
iese Uebertretung das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
g. 61.
In Fällen, wo nach diesem Gesetze die Verfolgung nur auf Antrag ein-
tritt, ist die Zurücknahme des Antrags zulässig.
Dritter Titel.
Feld- und Forsthuͤter.
S. 62.
Feldhüter (Forsthüter) im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Stadt-
emeinde, von einer Landgemeinde oder von einem Grundbesitzer für den Feld-
* (Forstschutz) angestellten Personen.
Die Anstellung der Feldhüter (Forsthüter) bedarf der Bestätigung nach den
für Polizeibeamte gegebenen Vorschriften und, soweit solche nicht bchehen, der
Bestätigung des Landraths (Amtshauptmanns, Oberamtmanns).
g. 63.
Die für den Feldschutz (Forstschutz) im Königlichen Dienst angestellten
Personen haben die Befugnisse der Flhat Gorsthiley) 8
S. 64.
Den Gemeinden steht es frei, aus der Zahl ihrer Mitglieder Ehrenfeldhüter
zu wählen.
(Nr. 8715.) 41°