Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 244 — 
behö ecder Wahl bedarf in den Landgemeinden der Bestätigung der Aussichts- 
ehö 
rde. 
Die Ehrenfeldhüter sind zu allen dienstlichen Verrichtungen der Feld- 
hüter befugt. E— 
65. 
Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter müssen ein Dienstabzeichen bei 
sich führen und bei Ausübung ihres Amtes auf Verlangen vorzeigen. 
g. 66. 
Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter können für sämmtliche in Einer 
Gerichtssitzung zu verhandelnden Feld= und Forstpolizeisachen, in welchen sie als 
Zeugen vernommen werden sollen, in dieser Sitzung durch eimmalige Leistung 
des Zeugeneides im Voraus beeidet werden. 
Vierter Titel. 
Schadensersatz und Pfändung. 
S. 67. 
Der Anspruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses 
Gesetz entstandenen Schadens ist im Wege des Civilprozesses geltend zu machen. 
g. 68. 
Erfolgt bei Entwendungen die Entscheidung durch den Richter auf Grund 
der Lapwwerherndlung so hat der Richter auf den Antrag des Beschädigten neben 
der Strafe die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersatz des nach den örtlichen 
Preisen abzuschätzenden Werthes des Entwendeten an den Beschädigten aus- 
usprechen. 
. Für den Antrag kommen die Vorschriften der Strafprozeßordnung über 
den Antrag auf Zuerkennung einer Buße (89. 443 bis 445) zur entsprechenden 
Anwendung. 
Durch den Antrag auf Werthsersatz wird der weitergehende Anspruch auf 
Schadensersatz nicht ausgeschlossen. 
g. 6o. 
Bei Weidefreveln (d. 14) und, sofern es sich um Uebertritt von Thieren 
handelt, bei Zuwiderhandlungen gegen den 10 dieses Gesetzes und gegen den 
6. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs hat der Beschädigte die Wahl, die Ers attung 
des nachweisbaren Schadens oder die Kahlung eines Ersatzgeldes zu fordern. 
Der Anspruch auf Ersatzgeld ist unabhängig von dem Nachweis eines 
Schadens. 
Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzgeld erlischt das Recht 
auf Schadenserstattung. Ist aber der Anspruch auf Schadenserstattung erhoben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.