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behö ecder Wahl bedarf in den Landgemeinden der Bestätigung der Aussichts-
ehö
rde.
Die Ehrenfeldhüter sind zu allen dienstlichen Verrichtungen der Feld-
hüter befugt. E—
65.
Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter müssen ein Dienstabzeichen bei
sich führen und bei Ausübung ihres Amtes auf Verlangen vorzeigen.
g. 66.
Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter können für sämmtliche in Einer
Gerichtssitzung zu verhandelnden Feld= und Forstpolizeisachen, in welchen sie als
Zeugen vernommen werden sollen, in dieser Sitzung durch eimmalige Leistung
des Zeugeneides im Voraus beeidet werden.
Vierter Titel.
Schadensersatz und Pfändung.
S. 67.
Der Anspruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses
Gesetz entstandenen Schadens ist im Wege des Civilprozesses geltend zu machen.
g. 68.
Erfolgt bei Entwendungen die Entscheidung durch den Richter auf Grund
der Lapwwerherndlung so hat der Richter auf den Antrag des Beschädigten neben
der Strafe die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersatz des nach den örtlichen
Preisen abzuschätzenden Werthes des Entwendeten an den Beschädigten aus-
usprechen.
. Für den Antrag kommen die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
den Antrag auf Zuerkennung einer Buße (89. 443 bis 445) zur entsprechenden
Anwendung.
Durch den Antrag auf Werthsersatz wird der weitergehende Anspruch auf
Schadensersatz nicht ausgeschlossen.
g. 6o.
Bei Weidefreveln (d. 14) und, sofern es sich um Uebertritt von Thieren
handelt, bei Zuwiderhandlungen gegen den 10 dieses Gesetzes und gegen den
6. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs hat der Beschädigte die Wahl, die Ers attung
des nachweisbaren Schadens oder die Kahlung eines Ersatzgeldes zu fordern.
Der Anspruch auf Ersatzgeld ist unabhängig von dem Nachweis eines
Schadens.
Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzgeld erlischt das Recht
auf Schadenserstattung. Ist aber der Anspruch auf Schadenserstattung erhoben,