Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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oder zur Familie, zu den Dienstleuten oder zu den auf dem Grundstücke beschäf- 
tigten Arbeitsleuten des Beschädigten gehören. 
In gleicher Weise ist bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 10 dieses Ecsetes 
und bei Juwiderhandlungen gegen den F. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs die 
Bändung der Reit= oder Zugthiere oder des Viehes zulässig. 
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Die gepfändeten Thiere haften für den entstandenen Schaden oder die Ersatz- 
Lrr und —8 alle durch die Pfändung und die Schadensfeststellung verursachten 
osten 
Die gepfändeten Thiere müssen sofort freigegeben werden, wenn bei dem 
uständigen Gemeinde= oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer 
Pfendashenstand hinterlegt wird, welcher den Forderungen des Beschädigten 
entspricht. 
S. 79. 
Die Kosten für die Einstellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten 
Thiere werden von der rtspoltzelbehörde festgesetzt. 
Durch Beschluß des Bezirksraths können für die Kreise des Bezirks mit 
Zustimmung der Kreisvertretungen, in den Hohenzollernschen Landen mit Zu- 
stimmung der Amtsvertretungen, allgemeine Werthsätze für die Einstellung, 
Wartung und Fütterung der gepfändeten Thiere festgesetzt werden. Der Beschluß 
des Bezirksraths ist endgültig. 
G. 80. 
Der Pfändende hat von der geschehenen Pfändung binnen vierundzwanzig 
Stunden dem Gemeinde-, Gutsvorsteher oder der Ortspolizeibehörde, in Städten 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
Der Gemeinde= oder Gutsvorsteher oder die Polizeibehörde bestimmt über 
die vorläufige Verwahrung der gepfändeten Thiere. 
Der Gemeinde= oder Gutsvorsteher hat von der erfolgten Pfändung sofort 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
K. S1. 
Ist die Anzeige (§. 80 Absatz 1) unterlassen, so kann der Gepfändete die 
Pfandstücke Brülkverlangen Der Pfändende hat in diesem Falle keinen Anspruch 
auf den Ersatz der durch die Pfändung entstandenen Kosten. 
G. 82. 
Wird der Ortspolizeibehörde eine Pfändung angezeigt, so ertheilt dieselbe 
sogleich oder nach einer schleunigst anzustellenden Ermittelung, unter Berück- 
sichtigung der Höhe des Schadens, des Ersatzgeldes und der Kosten, einen Bescheid 
darüber, ob die Pfändung ganz oder theilweise aufrecht zu erhalten oder aufzu- 
heben, oder ob ein anderweit angebotenes Pfand anzunehmen ist. In dem. 
Or. 8715.)
	        
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