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4) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Falle des §. 50 auf die
Berufung gegen die von der Bezirksregierung (Ganddraseh in erster
Instanz, sowie auf das Rechtsmittel der Revision gegen die von der
Bezirksregierung (Landdrostei) in zweiter Instanz zuafiehen Endurtheile.
S. 92.
So lange in der Provinz Posen die gutsherrliche Polizeigewalt noch besteht,
tritt für den Umfang derjenigen Rittergüter, in welchen der Besitzer die Orts-
polizei selbst oder durch einen Stellvertreter verwaltet, in den Fällen der §#. 75
82 und 383 dieses Gesetzes an die Stelle der Ortspolizeibehörde ein vom Landrath
zu bestimmender Polizei-Distriktskommissarius.
K. 93.
Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes anhängigen Strafsachen finden die Vorschriften der I#§. 8 ff. des Einfüh-
zungssefes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung
Auf die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an-
hängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, auf
das Verfahren und auf die Zulässigkeit der Rechtsmittel die bisherigen gesetzlichen
Vorschriften Anwendung.
S. 94.
In der Rheinprovinz kann in den zu erlassenden Polizeiverordnungen
§. 11 und 13)
1) vorgeschrieben werden, wie die Einfriedigung, welche das Eindringen
fremden Viehes zu verhindern geeignet ist und durch welche ein Grund-
stück von der Stoppelweide ausgeschlossen wird, beschaffen sein muß;
2) die Ausübung der nicht ablösbaren Stoppelweide
a) auf solchen Grundstücken, welche durch besondere Bearbeitung des
Bodens in Wiesen umgewandelt sind, sowie auf solchen Wiesen,
auf welchen zum Zweck ihrer Verbesserung ein künstlicher Umbau
oder künstliche Ent= oder Bewässerungsanlagen ausgeführt oder in
der Ausführung begriffen sind, untersagt,
b) auf natürlichen Wiesen auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt
werden.
S. 95.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 in Kraft.
g. 86.
Mit diesem Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehen-
den gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.