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Im Besonderen treten außer Kraft alle Strafbestimmungen der Feld- und
Forstpolizeigesetze.
In Kraft bleiben:
1) Gerhliche Bestimmungen über den Bezug der verhängten Geld-
rafen;
2) die gesetzlichen Bestimmungen über Pfändungen, soweit sie nicht durch
die Vonschoeften dieses Gestges betroffen werden)
3) alle das Rechtsverhältniß der NAuungsberchtigten zu den Waldeigen-
thümern betreffenden Gesetze, ausschließlich der darin enthaltenen Straf-
bestimmungen und Vorschriften über das Strafverfahren. Die vor-
iufige Verordnung vom 5. März 1843 über die Ausübung der Wald-
sten erechtigung (Gesetz Samml. S. 105) behält ihre Wirksamkeit mit
er Maßgabe, daß an die Stelle der darin angedrohten Strafen und
des Verfahrens die bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes treten; des-
glichen bleibt die Verordnung) betreffend die Kontrole der Hölzer)
welche unverarbeitet transportirt werden, vom 30. Juni 1839 Ger
Samml. S. 223), mit den im JF. 43 dieses Gesetzes enthaltenen Ab-
änderungen fortbestehen.
Bis zur Verkündung der nach H. 13 zu erlassenden Polizeiverordmun en
behalten die bisherigen Vorschriften über die Ausübung der Nachtweide, des
Einzelhütens, sowie der Weide der Gemeinde= und Genossenschaftsheerden Geltung.
C. 97.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. April 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg,
(Tr. 8715.)