Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 25.— 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Abönderung beziehungsweise Ergänzung der Beslimmungen über die 
agegelder und Reisekosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des 
Staats stehenden Privateisenbahnen, S. 273. — Verfügung des Justizministers, betreffend die 
Anlegung des Grundbuchs für die Bezirke der Amtoagerichte Neuhaus an der Elbe und Northeim 
in der Provinz Hannover, S. 274. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 
1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 276. 
  
(Nr. 8723.) Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestim- 
mungen über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staatseisen- 
bahnen und der unter der Verwaltung deß Staats stehenden Privateisen- 
bahnen. Vom 8. Juni 1880. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen auf Grund des F. 12 des Gesetzes vom 24. Näh 1873 (Gesetz-Samml. 
S. 122) und des Artikels I §. 12 der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz- 
Samml. S. 107)) betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, 
unter Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung, betreffend 
die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter 
der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen, vom 30. Oktober 1876 
(Gesetz-Samml. S. 451), was folgt: 
I. Es erhalten bei Dienstreisen Tagegelder und Reisekosten: die mit der 
Leitung eines Eisenbahnbetriebs-Amtes betrauten Betriebsdirektoren nach 
den in der Verordnung vom 30. Oktober 1876 für Mitglieder von 
Eisenbahnkommissionen, die ständigen Hülfsarbeiter der Betriebsämter 
nach den für Bau= und Betriebs-, Maschinen= und Güter-(Verkehrs-) 
Inspektoren getroffenen Bestimmungen. 
Den Beamten der im §9. 5 der Verordnung vom 30. Oktober 1876 
aufgeführten Beamtenklassen sind die vollen Tagegelder nach F. 1 I. c. 
zu gewähren, sofern dieselben als Hülfsarbeiter der Direktion oder in 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8723—98724.) 48. 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1880. 
II. 
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