Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

S. 4. 
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. März 1880. 
¶. S) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
A. 
Staatsvertrag 
über die 
Aenderung der Hoheitsgrenze zwischen dem Königreich Preußen und dem 
Großherzogthum Oldenburg an der kleinen Hase unterhalb Quakenbrück. 
Nachdem in Veranlassung der Eisenbahnanlage von Osnabrück nach Oldenburg 
eine Begradigung der kleinen Hase unterhalb der Stadt Quakenbrück und damit 
in Verbindung eine Verlängerung des Hengelager Grabens von den dabei be- 
bheiligten Grundeigenthümern vereinbart ist, welche Wasserläufe die Hoheitsgrenze 
zwischen dem Königreich Preußen einerseits und dem Großherzogthum Oldenburg 
andererseits bilden, so haben die beiderseitigen Regierungen, in Anerkennung der 
Zweckmäßigkeit der vereinbarten Aenderungen dieser Wasserläufe sowohl für die 
Abwässerung als für die Unterhaltung der Flußufer, es für nothwendig erachtet, 
daß die Mitte der neu anzulegenden Flußbetten, sobald diese vorschriftsmäßig 
hergestellt sind, als Hoheitsgrenze der beiden genannten Staaten durch einen 
Grenzrezeß anerkannt werde. 
Zur Erledigung dieser Angelegenheiten sind 
von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung: 
der Geheime Ober-Regierungsrath Hofmeister in Oldenburg und 
der Baurath Nienburg daselbst;
	        
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