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Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. März 1880.
¶. S) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
A.
Staatsvertrag
über die
Aenderung der Hoheitsgrenze zwischen dem Königreich Preußen und dem
Großherzogthum Oldenburg an der kleinen Hase unterhalb Quakenbrück.
Nachdem in Veranlassung der Eisenbahnanlage von Osnabrück nach Oldenburg
eine Begradigung der kleinen Hase unterhalb der Stadt Quakenbrück und damit
in Verbindung eine Verlängerung des Hengelager Grabens von den dabei be-
bheiligten Grundeigenthümern vereinbart ist, welche Wasserläufe die Hoheitsgrenze
zwischen dem Königreich Preußen einerseits und dem Großherzogthum Oldenburg
andererseits bilden, so haben die beiderseitigen Regierungen, in Anerkennung der
Zweckmäßigkeit der vereinbarten Aenderungen dieser Wasserläufe sowohl für die
Abwässerung als für die Unterhaltung der Flußufer, es für nothwendig erachtet,
daß die Mitte der neu anzulegenden Flußbetten, sobald diese vorschriftsmäßig
hergestellt sind, als Hoheitsgrenze der beiden genannten Staaten durch einen
Grenzrezeß anerkannt werde.
Zur Erledigung dieser Angelegenheiten sind
von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung:
der Geheime Ober-Regierungsrath Hofmeister in Oldenburg und
der Baurath Nienburg daselbst;