Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S. 7. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Mainau) den 16. Juli 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
  
(Nr. 8729.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Juli 1880, betreffend die Auflösung des Eisenbahn- 
kommissariats in Coblenz. 
N Ihrem Antrage vom 10. Juli d. J. will Ich die Auflösung des Eisenbahn- 
kommissariats in Coblenz mit dem 15. August d. J. genehmigen und Sie zur 
Uebertragung der Geschäfte desselben an das Eisenbahnkommissariat in Berlin 
ermächtigen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Schloß Mainau, den 16. Juli 1880. 
Wilhelm. 
Maybach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
(Nr. 8730.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für den 
Stadtbezirk Osnabrück in der Provinz Hannover. Vom 28. Juli 1880. 
A## Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253; 1879 S. 11) bestimmt der Justiz- 
minister, daß die r Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Mo- 
naten für den zum Bezirk des Amtsgerichts Osnabrück gehörenden Stadtbezirk 
Osnabrück am 1. Oktober 1880 beginnen soll. 
Berlin, den 28. Juli 1880. 
Der Justizminister. 
Friedberg. 
  
(Xr. 8728—8730.)
	        
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