— 293 —
ist, durch den Oberpräsidialrath. Die zuständigen Minister sind befugt, in beson-
deren Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.
2. Provinzialrath.
C. 10.
Der Provinzialrath besteht aus dem Oberpräsidenten beziehungsweise dessen
Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf
die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Oberpräsidenten ernannten höheren
Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus fünf Mit-
gliedern, welche vom Provinzialausschusse aus der Zahl der zum Provinzial-
landtage wählbaren Provinzialangehörigen gewählt werden. Für die letzteren
werden in gleicher Weise fünf Stellvertreter gewählt.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs-
präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die
Beamten des Provinzialverbandes.
§. 1I.
Die Wahl der Mitglieder des Provinzialrathes und deren Stellvertreter
erfolgt auf sechs Jahre.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die
Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinzialausschuß bat darüber
zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzial-
ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Provinzialrathes zu.
Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichtes Ersatzwahlen nicht stattfinden.
S. 12.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stell-
vertreter, und zwar das erste Mal die nächstgrößere JZahl, aus und wird durch
neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur
Einführung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste Mal Ausscheidenden
werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell-
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis
zum Ende desjenigen Jeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen
gewählt waren.
K. 13.
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Provinzial=
rathes werden von dem Oberpräsidenten vereidigt und in ihre Stellen eingeführt.
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus
seinem Amte rechtfertigen (I. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852) betreffend die
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, Gesetz= Samml. S. 465), im Wege
des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes
mit folgenden Maßgaben:
(Nr. 8731.) 52*