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Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs-
kommissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Miniser
des Innern.
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts.
S. 14.
Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden
fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Generalkommissionen.
S. 15.
Die Generalkommission für die Provinzen Pommern und Posen zu Star-
ard in Pommern wird aufgehoben. An die Stelle derselben tritt für die Provinz
Pomnnern die für die Provinz Brandenburg bestehende Generalkommission.
4 Für die Provinzen Ost= und Westpreußen und Posen wird eine gemein-
same Generalkommission gebildet. Die Generalkommission für die Provinz Han-
nover fungirt zugleich für die Provinz Schleswig-Holstein.
II. Abschnitt.
Bezir ksbehörden.
1. Regierungspräsident und Bezirksregierung.
d. 16.
An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidenten tritt,
unter Wegfall des Regierungsvizepräsidenten, ein Regierungspräsident. Der Ober-
präsident ist fortan nicht mehr Präsident dieser Regierung.
S. 17.
Die Regierungsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die Geschäfte
derselben werden, soweit nicht durch das gegemwärtige Gesetz abweichende Bestim-
mungen getroffen sind, von dem Regierungspräsidenten mit den der Regierung
zustehenden Befugnissen verwaltet.
S. 18.
Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm persönlich übertragenen An-
gelegenheiten ein Oberregierungsrath und die erforderliche Anzahl von Räthen
und Hülfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richter-
amte haben muß) beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen
bearbeiten.
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden und
nehmen an den Plenarberathungen derselben nach Maßgabe der für die Regie-
rungsmitglieder bestehenden Vorschriften Theil.