Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungspräsidenten zur 
Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden. 
C. 19. 
Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der Behinderung 
erfolgt durch den ihm beigegebenen Oberregierungsrath, und wenn auch dieser 
behindert ist, durch einen Oberregierungsrath der Bezirksregierung. Die zustän— 
digen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung 
anzuordnen. 
S. 20. 
Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen, soweit 
sie zur Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören, werden 
nach Maßgabe des F. 17 von den Regierungspräsidenten verwaltet. Die Mit- 
lieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anweisungen des 
Präsdeen. 
Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt 
durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung. 
C. 21. 
Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg, 
Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern 
für die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen= und Schulsachen eine Abthei- 
lung für Kirchen= und Schulwesen. 
§. 22. 
Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen zu Königsberg und 
Marienwerder, sowie die bei den Regierungen der Provinzen Ost= und West- 
preußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten dieser Behörden, 
sowie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen zu Gumbinnen, 
Danzig und Schleswig als Auseinandersetzungsbehörden gehen auf Generalkom- 
missionen (I. 15) über. 
Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des 
Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus dem Regie- 
rungspräsidenten, dem für ihn hierzu bestimmten Stellvertreter und mindestens 
zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Befähigung zum Richteramte 
besitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, das andere die 
Befähigung zum Oekonomiekommissarius haben muß. Von diesem Kollegium 
sind auch die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidationen 
wahrzunehmen. « 
S. 23. 
Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder einer 
Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen 
und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig erachtet, auf seine 
Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. Andern- 
falls ist höhere Entscheidung einzuholen. 
r. 8731.)
	        
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