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Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden
Theiles liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Ver-
mahnegerhe festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig
gewesen ist.
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an das Bezirksverwaltungsgericht, gegen den in erster
Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksverwaltungsgerichts findet
innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt.
S. 78
Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten Unvermögens
nach Maßgabe der Bestimmungen des F. 30 des Ausführungsgesetes zum
Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 145),
oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder theilweise
Kostenfreiheit beziehungsweise Stundung bewilligt werden. Gegen den das
Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses findet die Beschwerde an das
Bezirksverwaltungsgericht, gegen den in erster Instanz ergangenen ablehnenden
Bäshluz des Bezirksverwaltungsgerichts die Beschwerde an das Oberverwaltungs-
gericht statt.
S. 79.
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erfolgt im
Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Die Vollstreckung wird Namens des
Verwaltungsgerichts, welches in erster Instanz entschieden hatte, von dem Vor-
sitzenden des letzteren verfügt. Ueber Beschwerden gegen die Verfügungen des
Vorsitzenden entscheidet das Vewaltungegeiicht. Gegen die Entscheidung des
Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das Bezirks-
verwaltungsgericht, gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung des Bezirks-
verwaltungsgerichts findet innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Ober-
verwaltungsgericht statt.
d. 80.
Das Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das
Verwaltungsstreitverfahren, tritt in der durch das gegenwärtige Gesetz ihm gege-
benen Fassung gleichzeitig mit dem Gesetze über die Organisation der allgemeinen
Landesverwaltung in Kraft.
Auf die vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens bereits anhängig gemachten
Sachen finden in Beziehung auf das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechts-
mittel lediglich die Bestimmungen der früheren Gesetze Anwendung.
C. 81.
Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind präklusivisch.
Für die Berechnung derselben sind die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend.
Die Art der Zustellung der in streitigen Verwaltungssachen ergehenden
Entscheidungen, Bescheide und Verfügungen wird, soweit darüber gesetzliche Vor-
schriften nicht bestehen, durch die Geschäftsregulative (§P. 8, 14, 30) bestimmt.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8732.) 56