Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S. 87a. 
Die in dem gegenwärtigen Gesetze dem Regierungspräsidenten beigelegten 
Befugnisse werden —8 den Stadtkreis Berlin von dem Oberpräsidenten wahr- 
genommen. 
Zuständig in erster Insanz bezüglich der im Verwaltungsstreitverfahren 
gegen den Kommunalverband der Provinz Brandenburg zu erhebenden Ansprüche 
ist in den Fällen des §. 31 unter b das Bezirksverwaltungsgericht zu Potsdam. 
G. 88. 
Die Stelle eines Mitgliedes des Oberverwaltungsgerichts darf als Neben- 
amt fortan nicht mehr verliehen werden. 
S. 89. 
Aufgehoben sind: 
1) die §#§. 40 bis 48) 50 bis 56 des Gesetzes vom 8. März 1871, be- 
treffend die Aussührung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs- 
wohnsitz (Gesetz= Samml. S. 130), 
2) die §#. 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 
(Gesetz Samml. S. 661), soweit sie das Verfahren in streitigen Ver- 
waltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die I§. 187 bis 198 
derselben Kreisordnung) im Geltungsbereiche der letzteren ist in den im 
zweiten Absatze des F. 110 daselbst erwähnten Fällen innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte anzustellen. 
Artikel II. 
Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betref- 
fend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, 
vom 3. Juli 1875) wie er sich aus den im Artikel I. festgestellten Aenderungen 
ergiebt, durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 2. August 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Bitter. 
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
 
	        
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