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Der Kommissar hat die das Verfahren begründenden Thatsachen
erörtern, erforderlichenfalls den Beweis unter Vorladung des bethei—
igten Mitgliedes zu erheben und darüber Bericht zu erstatten.
Der Bericht ist dem betheiligten Mitgliede zuzufertigen.
2) Vor der Beschlußfassung findet eine mündliche Verhandlung vor dem
Oberverwaltungsgerichte statt. In derselben kann die mündliche Ver-
nehmung von Jeugen und Sachverständigen erfolgen. Das betheiligte
Mitglied beziehungsweise sein Kurator ist zu hören.
3) Das betheiligte Mitglied kann sich des Beistandes oder der Vertretung
eines Rechtsanwaltes bedienen, jedoch ist das Oberverwaltungsgericht
befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes unter der Warnung
anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter desselben nicht
werde zugelassen werden.
4) Die Einleitung des Verfahrens gegen den Präsidenten erfolgt durch
den Stellvertreter desselben auf Grund eines Plenarbeschlusses des Ober-
verwaltungsgerichts.
g. 26.
Das Oberverwaltungsgericht kann auf Beschluß des Staatsministeriums
in Senate eingetheilt werden.
Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäftsjahres und mindestens
auf die Dauer desselben für jeden Senat die ständigen Mitglieder und für den
Fall ihrer Verhinderung die erforderlichen Vertreter.
In gleicher Weise erfolgt nach Maßgabe des hierfür erlassenen Regulativs
(§. 30) die Vertheilung der Geschäfte unter die Senate.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und
dem dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten
Mitgliede. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
S. 27.
Dem Pläsidenten gebührt der Vorsitz im Plemnn und in demjenigen
Senate, welchem er sich anschließt; in den anderen Senaten führt ein Senats-
präsident den Vorsitz.
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz
im Plenum derjenige S und in den Senaten derjenige Rath des
Senats, welcher das gedachte Amt am längsten bekleidet, und bei gleichem Dienst-
alter derjenige, welcher der Geburt nach der Aelteste ist.
E 28.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist die Theil-
nahme von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
ie Zahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Beschlusses eine ent-
scheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl
(Jr. 8733.) 57“