Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S. 53a. 
Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Interesses von dem Vor- 
sitznden des Kreisausschusses oder dem Regierungspräsidenten eingelegten Be- 
rufung erfolgt vor dem Bezirksverwaltungsgerichte durch den von dem Regie- 
rungspräsidenten, vor dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem Ressort- 
minister zu bestellenden Kommissar. 
g. 54. 
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt vorbehaltlich der Bestim- 
mungen der §#. 58 und 84 dieses Gesetzes zwei Wochen. 
Die Berufungsfrist beginnt für die Puiteien mit der Zustellung des End- 
urtheils; sie beginnt für den Regierungspräsidenten, wenn ein besonderer Kom- 
missar zur Wahrnehmung des Ifentlichen Interesses bestellt war (§. 44 Abs. 2), 
mit der Zustellung des Endurtheils an letzteren. In allen anderen Fällen ist die 
Berufung des Regierungspräsidenten ausgeschlossen, sobald die den Parteien frei- 
stehenden Fristen abgelaufen sind. 
G. 55. 
Innerhalb der im 9. 54 gedachten Frist ist, bei Verlust des Rechtsmittels, 
die Berufung bei dem Verwaltungsgerichte, gegen dessen Entscheidung dieselbe 
gerichtet ist, schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen. 
Das Verwaltungsgericht prüft, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. 
Ist dies der Fall, so wird die Berufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegen- 
partei und, wenn die Berufung von dem Regierungspräsidenten eingelegt ist, 
beiden Parteien zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten) von 
einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt. 
Zur Rechtfertigung der Berufung) sowie zur Gegenerklärung kann in nicht 
schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu 
erstreckende Nachfrist gewährt werden. 
st die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne Weiteres durch einen mit 
Gründen versehenen Bescheid zurückzuweisen. Namens des Bezirksverwaltungs- 
gerichts steht im Falle des Einverständnisses auch den beiden ernannten Mit- 
gliedern, Namens des Kreisausschusses auch dem Vorsitzenden, der Erlaß eines 
solchen Bescheides zu. In demselben ist dem Verufungskläger zu eröffnen, daß 
ibm innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die Beschwerde an das 
Berufungsgericht zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. 
C. 56. 
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn 
die Berufungsfrist verstrichen ist. 
g. 57. 
Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Berufungsgerichte 
einzureichen. Die Parteien beziehungsweise der Regierungspräsident sind hiervon
	        
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