Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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unter abschriftlicher Mittheilung der eingegangenen Gegenerklärungen zu benach- 
richtigen. 
G. 58. 
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen eine Entscheidung des 
letzteren die Berufung einlegen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Ver- 
kündigung der Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens 
drei Tage ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen In- 
teresse die Berufung eingelegt worden sei. Ist die Verkündigung ohne diese 
Eröffnung erfolgt, so findet die Berufung im öffentlichen Interesse nicht mehr 
statt. Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen Erklärung 
innerhalb der im F. 55 gedachten Frist mitzutheilen. Nach Ablauf der Frist 
sind die Verhandlungen dem Begzirksverwaltungsgerichte einzureichen und die 
Parteien hiervon zu benachrichtigen. 
G. 59. 
Bezüglich der von einer Partei eingelegten Berufung findet die Bestimmung 
des F. 37 für das Berufungsgericht entsprechende Anwendung. 
Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet nur 
nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt. 
g. 60. 
Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung erfolgt unter der 
Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde ent— 
schieden werden. In gleicher Weise erfolgt in den Fällen der Berufung aus 
Gründen des öffentlichen Interesses die Ladung des zur Vertretung desselben be- 
stellten Kommissars. 
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche 
Erscheinen einer Partei anordnen. 
KG. 61. 
Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder von dem 
Regierungspräsidenten aus Gründen des effentsichen Interesses eingelegt, so ent- 
scheidet das Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffentliche 
Interesse für betheiligt zu erachten ist. Wird die Vorfrage verneint, so weist das 
Verufungegerich, ohne im Uebrigen in die Sache selbst einzutreten, die Berufung, 
als unstatthaft zurück. 
C. 62. 
Die §S#. 38, 40, 41 — mit Ausschluß der Bestimmungen über die 
Abänderung der Klage —. K. 42 bis 51 sind auch für das Verfahren in der 
Berufungsinstanz mgebend 
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desfenigen 
Verwaltungsgerichts, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt worden war. 
(Nr. 8733.) 58
	        
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