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unter abschriftlicher Mittheilung der eingegangenen Gegenerklärungen zu benach-
richtigen.
G. 58.
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen eine Entscheidung des
letzteren die Berufung einlegen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Ver-
kündigung der Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens
drei Tage ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen In-
teresse die Berufung eingelegt worden sei. Ist die Verkündigung ohne diese
Eröffnung erfolgt, so findet die Berufung im öffentlichen Interesse nicht mehr
statt. Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen Erklärung
innerhalb der im F. 55 gedachten Frist mitzutheilen. Nach Ablauf der Frist
sind die Verhandlungen dem Begzirksverwaltungsgerichte einzureichen und die
Parteien hiervon zu benachrichtigen.
G. 59.
Bezüglich der von einer Partei eingelegten Berufung findet die Bestimmung
des F. 37 für das Berufungsgericht entsprechende Anwendung.
Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet nur
nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt.
g. 60.
Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung erfolgt unter der
Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde ent—
schieden werden. In gleicher Weise erfolgt in den Fällen der Berufung aus
Gründen des öffentlichen Interesses die Ladung des zur Vertretung desselben be-
stellten Kommissars.
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche
Erscheinen einer Partei anordnen.
KG. 61.
Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder von dem
Regierungspräsidenten aus Gründen des effentsichen Interesses eingelegt, so ent-
scheidet das Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffentliche
Interesse für betheiligt zu erachten ist. Wird die Vorfrage verneint, so weist das
Verufungegerich, ohne im Uebrigen in die Sache selbst einzutreten, die Berufung,
als unstatthaft zurück.
C. 62.
Die §S#. 38, 40, 41 — mit Ausschluß der Bestimmungen über die
Abänderung der Klage —. K. 42 bis 51 sind auch für das Verfahren in der
Berufungsinstanz mgebend
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desfenigen
Verwaltungsgerichts, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt worden war.
(Nr. 8733.) 58