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Titel VIII.
Von dem Verfahren in der Revisionsinstanz und von der Wieder-
aufnahme des Verfahrens.
S. 63.
Gegen die von den Bezirksperwaltungsgerichten in zweiter Instanz erlassenen
Endurtheile steht nach Maßgabe des §F. 5 den Parteien und, aus Gründen des
öffentlichen Interesses, dem Regierungspräsidenten das Rechtsmittel der Reoision
an das Oberverwaltungsgericht zu.
S. 64.
Die Redvision kann nur darauf gestützt werden:
1) daß die angefochtene Entscheidun auf der Nichtanwendung oder auf
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver-
ordnungen beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
S. 65.
Die Bestimmungen des §F. 38, des §. 41 — mit Ausschluß der Bestim-
mungen über die Abänderung der Klage — sowie der §. 42 bis 45, 50 und 51,
53a bis 57, 59 (37), 60 sind auch für die Frist zur Einlegung und Recht-
fertigung der Revision, sowie für das Verfahren in der Revisionsinstanz maßgebend.
Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat bei demjenigen Ver-
waltungsgerichte zu erfolgen, welches in erster Instanz entschieden hat.
g. 66.
In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin die behaupteten
Mängel des Verfahrens gefunden werden.
S. 67.
Das Oberverwaltungsgerict ist bei seiner Entscheidung an diejenigen
Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend
gemacht worden sind.
S. 68.
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Revision für begründet, so bebt
es die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn
diese spruchreif erscheint. Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Ver-
mittelung desjenigen Verwaltungsgerichts, welches in erster Instanz entschieden hat.
g. 69
Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das Oberverwaltungsgericht dieselbe
zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz