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zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert
zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn
sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundes-
gebiets in den Tetenbüllspiecker Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen,
um daselbst eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht
in Zentnern die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts nicht
übersteigt;
4) Fahrzen e, welche zur Hulfeleistung bei gestrandeten oder in Noth
befindlichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Kaiserliches, Reichs= oder Staatseigenthum sind
oder lediglich für Kaiserliche, Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände
befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Fahrzeuge bis zu einschließlich 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt bei
ihren Prte nach und von den im Hafen oder auf der Hever bei
Tetenbullspiecker liegenden Schiffen;
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören,
sowie allgemein alle kleinen Fahrzeuge bis zu 4 Kubikmetern Netto-
Raumgehalt;
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrunde oder von der Küste
gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang; sofern sie den
Hafen leer oder beballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang;
11) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
B. An Lagergeld.
Für die Benutzung von je 4 Quadratmetern oder weniger der am Hafen
belegenen bagerpläte für je eine Woche 15 Pf. Jede angefangene Woche wird
dabei für voll gerechnet.
Gegeben Berlin, den 19. September 1880.
—— Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Bitter.
(Nr. 87390.)