Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 367 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 35.— 
  
Inhalt: Verordnung, betrefsend die Errichtung eines Volkswirthschaftsraths, S. 367. — Bekannt- 
machung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regicrungs-Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 373. 
  
(Nr. 8741.) Verordnung, betreffend die Errichtung eines Volkswirthschaftsraths. Vom 
17. November 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
S. 1. 
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, welche wichtigere wirthschaftliche 
Interessen von Handel, Gewerbe und Land= und Forstwirthschaft betreffen, sind, 
bevor sie Meiner Genehmigung unterbreitet werden, in der Regel von Sachver- 
ständigen aus den betheiligten wirthschaftlichen Kreisen zu begutachten. 
Dasselbe gilt von den auf den Erlaß von Gesetzen oder Verordnungen 
bezüglichen Anträgen und Abstimmungen Preußens im Bundesrathe, soweit 
dieselben das gedachte wirthschaftliche Gebiet berühren. 
Die Begutachtung erfolgt durch den nach den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung zu bildenden Volkswirthschaftsrath. 
F. 2. 
Der Volkswirthschaftsrath besteht aus 75 von Mir für eine Sitzungs- 
periode von je 5 Jahren zu berufenden Mitgliedern. Von diesen sind 45 durch 
die Minister für Handel und Gewerbe, für öffentliche Arbeiten und für Land- 
wirthschaft auf Grund der Präsentation einer doppelten Anzahl durch Wahl der 
Handelskammern, der Vorstände der kaufmännischen Korporationen und der 
landwirthschaftlichen Vereine vorzuschlagen. 
Ergänzende Bestimmungen für die Betheiligung von Handwerker-Innungen 
behalte Ich Mir vor. 
Ces. Samml. 1880. (Nr. 8741.) 65 
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1880.
	        
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