Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Uebertrag . . . .. 14, 
6) in der Provinz Schlesien: 
von dem landwirthschaftlichen Central-Verei. 3, 
7) in der Provinz Sachsen: 
von dem landwirthschaftlichen Central-Verein#- 3, 
8) in der Provinz Schleswig-Holstein: 
von dem landwirthschaftlichen General-Verein.-# 2, 
9) in der Provinz Hannover: 
von der Königlichen Landwirthschafts-Gesellschaft . 2, 
10) in der Provinz Westfalen: 
von dem landwirthschaftlichen Provinzial-Verein..4# 2) 
11) in der Provinz Hessen-Nassau: 
a) von dem landwirthschaftlichen Central-Verein für den 
Regierungs-Bezirk Casse . .. ... 1, 
b) von dem Verein Nassauischer Land= und Forstwirthe 1, 
12) in der Rheinprovinz: 
von dem landwirthschaftlichen Central-Verein. . . . . . 2, 
im Ganzen 30. 
K. 4. 
Von den 90 auf diese Weise Gewählten sind Mir durch die betreffenden 
Minister 15 Vertreter des Gewerbes, 15 des Handels und 15 der Land= und 
Forstwirthschaft, außerdem aber nach freier Wahl dieser Minister noch 30 Mit- 
glieder, unter denen mindestens 15 dem Handwerker= und dem Arbeiterstande 
angehören, zur Berufung in den Volkswirthschaftsrath vorzuschlagen. 
G. 5. 
Für die Wahlen der Handelskammern und Vorstände der kaufmännischen 
Korporationen gelten folgende Bestimmungen. 
Der Stadtkreis Berlin und jede einzelne Provinz bilden je für sich einen 
Wahlkreis. 
Die Präsentationswahl im Stadtkreise Berlin ist von den Aeltesten der 
Kaufmannschaft daselbst nach Maßgabe der für die sonstigen Wahlen gültigen 
statutarischen Bestimmungen zu vollziehen. 
Im Uebrigen erfolgen die Präsentationswahlen in jedem Wahlkreise am 
Sitze des Oberpräsidenten unter Vorsitz des letzteren oder des von demselben 
ernannten Stellvertreters. Der Vorsitzende hat die Einladung zu den Wahlen 
auf den von ihm festzusetzenden Termin an jede der innerhalb des Wahlkreises 
bestehenden Handelskammern und an die Vorstände der baufimännischen Korpo- 
(Nr. 8741.)
	        
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