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rationen mit der Aufforderung zu erlassen, je einen Delegirten aus ihrer Mitte
mit Vollmacht zur Ausübung der Stimmberechtigung zu entsenden.
Die Bestimmung der jeder Handelskammer und jeder kaufmännischen Kor-
poration zukommenden Stimmenzahl erfolgt vor jeder Wahl durch den Ober-
präsidenten nach Verhältniß der veranlagten oder fingirten Gewerbesteuerbeträge,
welche für die Wähler der Mitglieder jeder Handelskammer das Beitragsverhältniß
zu den Kosten der Handelskammer bestimmen (G. 23 des Gesetzes vom 24. Februar
1870, Gesetz-Samml. S. 134), beziehungsweise nach Maßgabe der auf die Mit-
glieder jeder kaufmännischen Korporation veranlagten Gewerbesteuern.
Wählbar ist jeder zum Vorstandsmitglied einer in dem Wahdlkreise be-
stehenden kaufmännischen Korporation und jeder zum Mitglied einer innerhalb
des Wahlkreises bestehenden Handelskammer Wählbare, der das dreißigste Lebens-
jahr zurückgelegt hat.
Die Wahl erfolgt durch Stimnzettel in der Art, daß Jeder gewählt ist,
auf welchen mehr als ein Drittel der im ersten Wahlakte abgegebenen Stimmen
sich vereinigen. Haben mehr Personen, als zu wählen sind, Jeder mehr als ein
Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten, so sind diejenigen für gewählt zu
erachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Zwischen denen, welche
die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet hierbei das Loos darüber, wer
für gewählt zu achten.
Insoweit im ersten Wahlgange weniger Personen, als zu wählen sind,
mehr als ein Drittel der Stimmen erhalten haben, sind diejenigen Kandidaten,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der doppelten Anzahl der zu
Wählenden auf eine engere Wahl zu bringen. Unter Kandidaten) welche die
gleiche Anzahl der Stimmen erhalten haben, entscheidet hierbei das Loos darüber,
wer auf die engere Wahl zu bringen.
In der engeren Wahl entscheidet einfache Mehrheit der Stimmen, in den
Fällen der Stimmengleichheit das Loos.
S. 6.
Bei den Wahlen der landwirthschaftlichen Vereine bleibt die Feststellung
des Wahlmodus jedem einzelnen Vereine überlassen.
Gewählt kann von ihnen nur werden, wer
1) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und
2) innerhalb der Provinz des präsentationsberechtigten Vereins die Land-
wirthschaft betreibt.
S. 7.
Die Namen der von Mir berufenen Mitglieder werden durch den Staats-
Anzeiger bekannt gemacht.
d. 8.
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, durch welchen
dasselbe zur Bekleidung öffentlicher Aemter dauernd oder auf Zeit unfähig wird,