Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Rente von dem Tage des Ablebens Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten 
Friedrich Wilhelm ab bis zum 1. Januar 1880 an Sie eintreten zu lassen und 
Ihnen außer den im Artikel 2 des Vertrages aufgeführten Grundstücken ein 
weiteres, zu einem Absteigequartier geeignetes Gebäude in Cassel, etwa das 
vormals Gräflich Hessenstein'sche, jetzt zum Domanialvermögen gehörige Haus 
in der Königstraße daselbst, oder das Schloß Schönburg in Hofgeismar zu 
überweisen. 
Die Bevollmächtigten der Königlichen Staatsregierung erklären, daß dieselbe 
sich zu ihrem Bedauern nicht in der Lage sehe, eine Erfüllung dieses Wunsches 
in Aussicht stellen zu können. 
10) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten legen Werth darauf, das allseitige 
Einverständniß darüber bestätigt zu sehen, daß durch den gegenwärtigen Vertrag 
die Ihnen und Ihren Rechtsnachfolgern an dem Fürstlich Hanauischen und 
Gräflich Schaumburgischen Fideikommisse Horzowitz etwa zustehenden Surccessions- 
rechte nicht berührt werden. 
Berlin, den 13. Dezember 1880. 
(L. S.) Dr. Hans Rüdorff. 
(I. S.) Dr. Friedrich Renner. 
(L. S.) Oswald Freiherr v. Richthofen. 
(L. 8.) Wilhelm Laymann. 
Die Genehmigung des Vertrages ist erfolgt.
	        
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