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Rente von dem Tage des Ablebens Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten
Friedrich Wilhelm ab bis zum 1. Januar 1880 an Sie eintreten zu lassen und
Ihnen außer den im Artikel 2 des Vertrages aufgeführten Grundstücken ein
weiteres, zu einem Absteigequartier geeignetes Gebäude in Cassel, etwa das
vormals Gräflich Hessenstein'sche, jetzt zum Domanialvermögen gehörige Haus
in der Königstraße daselbst, oder das Schloß Schönburg in Hofgeismar zu
überweisen.
Die Bevollmächtigten der Königlichen Staatsregierung erklären, daß dieselbe
sich zu ihrem Bedauern nicht in der Lage sehe, eine Erfüllung dieses Wunsches
in Aussicht stellen zu können.
10) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten legen Werth darauf, das allseitige
Einverständniß darüber bestätigt zu sehen, daß durch den gegenwärtigen Vertrag
die Ihnen und Ihren Rechtsnachfolgern an dem Fürstlich Hanauischen und
Gräflich Schaumburgischen Fideikommisse Horzowitz etwa zustehenden Surccessions-
rechte nicht berührt werden.
Berlin, den 13. Dezember 1880.
(L. S.) Dr. Hans Rüdorff.
(I. S.) Dr. Friedrich Renner.
(L. S.) Oswald Freiherr v. Richthofen.
(L. 8.) Wilhelm Laymann.
Die Genehmigung des Vertrages ist erfolgt.